Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 16l Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nach Satz 1 nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Eine anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16k zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufgabenbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird vorbehaltlich des Satzes 2 nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.
Änderungsverlauf
-
01.07.2024 in Kraft
§ 16m neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 16m neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 16m neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 16m neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 16m umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.