Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf

Stand: 16.09.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/4f#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/4f#abs-2 (2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/4f#abs-3 (3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.

§ 4e § 4g