Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 5 Kündigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2020 I S. 2702
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.