Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Stand: 10.06.2019
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 621 BGB →
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Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 – 20 Sa 1689/18Zitiert von 1
- BGH, 09.06.2011 – III ZR 203/10Dienstvertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen: Inhaltskontrolle einer formularmäßig vereinbarten Kündigungsfrist von 14 TagenZitiert von 12
- BGH, 12.02.2009 – III ZR 179/08Zitiert von 11
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 374/19Kündigungsfrist für GeschäftsführerdienstverträgeZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 13.02.2023 – 1 U 183/21Zitiert von 1
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Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – III ZR 152/25Wirksamkeit einer Vertragsklausel eines Streamingdienstes - Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 8 BA 147/24
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