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Artikel 2 · BT-Drs. 19/21980 · S. 16

Zu Artikel 2 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Änderungen wird in § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 FernUSG die Schriftform nach § 126 BGB durch
die Textform nach § 126b BGB ersetzt.
Sinn und Zweck des § 3 Absatz 1 FernUSG (a. F.) ist gewesen, Teilnehmer zu einer „sorgsamen Überlegung“ zu
veranlassen, ob sie den „möglicherweise mehrjährigen Fernlehrgang mit erheblichen finanziellen Pflichten“ ab-
schließen wollen (BT Drs.7/4245, S. 15). So sollte sichergestellt werden, dass sich die Teilnehmer bei Vertrags-
schluss über die Tragweite ihrer Entscheidung im Klaren sind (Warnfunktion) und einen Text besitzen, aus dem
sich für sie alle Rechte und Pflichten ergeben (Beweis- und Klarstellungsfunktion). Diese Erfordernisse werden
nunmehr ausreichend durch die Textform gewahrt.
In der heutigen Zeit wird eine Vielzahl von Verträgen durch Fernkommunikationsmittel abgeschlossen. Auf der
Suche nach digitalen Dienstleistungs- und Kaufangeboten besteht oftmals auch ein Bedarf an unbürokratischen,
einfachen und schnellen Zugängen zu diesen Angeboten. Es sind keine Gründe mehr ersichtlich, weshalb Teil-
nehmer am Fernunterricht gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die andere Dauerschuldverhält-
nisse mittels Fernkommunikationsmitteln abschließen, wie zum Beispiel Mobilfunk- oder Stromlieferungsver-
träge, als schutzbedürftiger eingestuft werden müssen. Vielmehr sind die Teilnehmer am Fernunterricht durch die
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode              – 17 –                        Drucksache 19/21980


gesetzlich erweiterten und daher oftmals vertraglich besser ausgestalteten Kündigungsmöglichkeiten bereits ge-
genüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die andere Fernabsatzverträge abschließen, privilegiert. Daneben
weicht das Bedürfnis

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.960 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21980, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.763–50.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 7e5965fa8b7ad38d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP