Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/21980 · S. 16
Zu Artikel 2 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Änderungen wird in § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 FernUSG die Schriftform nach § 126 BGB durch die Textform nach § 126b BGB ersetzt. Sinn und Zweck des § 3 Absatz 1 FernUSG (a. F.) ist gewesen, Teilnehmer zu einer „sorgsamen Überlegung“ zu veranlassen, ob sie den „möglicherweise mehrjährigen Fernlehrgang mit erheblichen finanziellen Pflichten“ ab- schließen wollen (BT Drs.7/4245, S. 15). So sollte sichergestellt werden, dass sich die Teilnehmer bei Vertrags- schluss über die Tragweite ihrer Entscheidung im Klaren sind (Warnfunktion) und einen Text besitzen, aus dem sich für sie alle Rechte und Pflichten ergeben (Beweis- und Klarstellungsfunktion). Diese Erfordernisse werden nunmehr ausreichend durch die Textform gewahrt. In der heutigen Zeit wird eine Vielzahl von Verträgen durch Fernkommunikationsmittel abgeschlossen. Auf der Suche nach digitalen Dienstleistungs- und Kaufangeboten besteht oftmals auch ein Bedarf an unbürokratischen, einfachen und schnellen Zugängen zu diesen Angeboten. Es sind keine Gründe mehr ersichtlich, weshalb Teil- nehmer am Fernunterricht gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die andere Dauerschuldverhält- nisse mittels Fernkommunikationsmitteln abschließen, wie zum Beispiel Mobilfunk- oder Stromlieferungsver- träge, als schutzbedürftiger eingestuft werden müssen. Vielmehr sind die Teilnehmer am Fernunterricht durch die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/21980 gesetzlich erweiterten und daher oftmals vertraglich besser ausgestalteten Kündigungsmöglichkeiten bereits ge- genüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die andere Fernabsatzverträge abschließen, privilegiert. Daneben weicht das Bedürfnis
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.960 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/21980, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.763–50.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 7e5965fa8b7ad38d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP