Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 170 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Erlangen, 13.09.2024 – 1 F 1602/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2024 – 1 UF 75/22
- OLG Frankfurt am Main, 17.10.2022 – 6 UF 68/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – 6 UF 18/18Vaterschaftsanfechtung: Widerlegung der Vaterschaftsvermutung durch Beteiligtenvernehmung bei gescheiterter Begutachtung wegen fehlender Mitwirkung der Mutter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2021 – 20 W 276/19Zitiert von 1
- AG Recklinghausen, 25.04.2017 – 73 F 190/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/170#abs-1 (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/170#abs-2 (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/170#abs-3 (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.