Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 169 Abstammungssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- KG, 24.03.2021 – 3 UF 1122/20Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 358/22Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des KindesZitiert von 2
- BGH, 20.04.2016 – XII ZB 15/15Eintragung eines im Ausland geborenen Kindes gleichgeschlechtlicher Eltern im Geburtenregister: Anwendbarkeit der für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe; Anerkennung der nach ausländischem Recht bestehenden Eltern-Kind-Zuordnung; Prüfung der Staatsangehörigkeit des Kindes vor der EintragungZitiert von 20
- BGH, 19.02.2014 – XII ZB 15/13Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver VaterschaftsfeststellungZitiert von 32
- OLG Schleswig, 01.06.2023 – 8 WF 50/23
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 2 PA 180/25
- OLG Thüringen, 25.08.2025 – 1 WF 320/25
- OLG Köln, 08.07.2025 – 26 W 4/25
84 Entscheidungen zu § 169 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abstammungssachen sind Verfahren
1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.