Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 47 Abstammungssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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