Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 85 Kostenfestsetzung
Stand: 10.06.2019
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 85 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2013 – II ZB 4/13Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Erhöhung der Gebühren des gemeinsamen Vertreters im aktienrechtlichen SpruchverfahrenZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2016 – 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15Zitiert von 3
- BGH, 23.11.2021 – II ZB 14/21Aktienrechtliches Spruchverfahren: Verzinsung des für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzten BetragsZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- OLG Frankfurt am Main, 03.05.2017 – 20 W 2/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 08.05.2014 – 8 W 167/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 08.04.2026 – 25 WF 9/26
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 16/24Spruchverfahren: Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
- KG, 14.10.2025 – 5 W 146/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.