Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
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Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2021 – XII ZB 34/21Kindschaftssache: Verfahrensfähigkeit eines mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung; Wirksamkeit eines Verfahrenskostenhilfeantrags des MinderjährigenZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 05.08.2021 – 13 WF 81/21
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2023 – 4 UF 162/22
- OLG Düsseldorf, 10.01.2011 – II-3 WF 148/10
- BGH, 24.01.2018 – XII ZB 423/17Vormundschaftssache: Feststellung der Volljährigkeit eines Flüchtlings aus GuineaZitiert von 2
- BGH, 24.01.2018 – XII ZB 383/17Feststellung der Beendigung einer Vormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Beschwerdeberechtigung des Vormunds; doppelrelevante Tatsache des Eintritts der Volljährigkeit; zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des MündelsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 10.04.2025 – 2 WF 33/25
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2025 – 6 UF 229/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2024 – 6 UF 137/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.