Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.