Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 51 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/51#abs-1 (1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/51#abs-2 (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/51#abs-3 (3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/51#abs-4 (4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
Wird zitiert von 217 Entscheidungen zu § 51 FamFG →
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Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2014 – V ZB 114/13Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Haftantrag durch Antrag auf Rechtsmittelzurückweisung im Beschwerdeverfahren gegen HaftanordnungZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
- LG Köln, 06.12.2012 – 213 O 170/12
- LG Köln, 06.12.2012 – 213 O 247/12
- KG, 08.02.2023 – 16 UF 154/22
- OLG Köln, 11.03.2021 – 15 W 4/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 20.03.2026 – 7 UF 29/26
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- AG Neuss, 29.01.2026 – 49 F 200/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.