Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 56 Außerkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.04.2023 – 5 UFH 5/18
- BVerfG, 09.04.2025 – 1 BvR 1618/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache - keine Grundrechtsverletzung durch fachgerichtliche Feststellung fehlender internationaler Zuständigkeit gem Art 7 des Haager Kinderschutzübereinkommens - KSÜ (RIS: KiSchMaßnÜbk Haag)Zitiert von 1
- AG Kassel, 04.03.2025 – 523 F 1550/24 OV2
- OLG Frankfurt am Main, 30.07.2015 – 4 UF 151/15Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 22.03.2016 – 7 WF 217/16Zitiert von 1
- BVerfG, 31.03.2021 – 1 BvQ 29/21Erfolgloser Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug - teils mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung der fachgerichtlichen Eilentscheidung, teils fehlende Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2025 – 7 WF 38/25Zitiert von 1
- LG Lübeck, 05.05.2025 – 7 T 110/25, 7 T 139/25
- OLG Stuttgart, 18.02.2025 – 17 UF 37/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/56#abs-1 (1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/56#abs-2 (2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/56#abs-3 (3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.