Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 14.11.2014 – 155 F 21278/13
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2017 – 1 SV 27/16
- OLG Frankfurt am Main, 14.06.2024 – 4 UF 77/24
- OLG Stuttgart, 20.07.2015 – 11 UF 113/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2017 – 3 UF 253/17Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.06.2015 – 18 WF 83/15
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2024 – 6 UF 119/24Zitiert von 3
- AG Eschweiler, 08.05.2024 – 15 F 80/23Zitiert von 1
- AG Darmstadt, 07.05.2024 – 51 F 548/24 SO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/52#abs-1 (1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/52#abs-2 (2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.