Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 162
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 06.02.2014 – 2 UF 148/13Zitiert von 2
- OLG Celle, 25.10.2012 – 10 WF 310/12Zitiert von 2
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 573/17Familiensache: Umdeutung eines Antrags auf Abänderung eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren in einen Antrag auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen VergleichsZitiert von 4
- AG Frankenthal (Pfalz), 16.12.2025 – 74 F 251/25 eA
- OLG Stuttgart, 21.11.2024 – 15 WF 140/24
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2014 – 6 WF 155/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 20.03.2026 – 7 UF 29/26
- OLG Karlsruhe, 05.02.2026 – 5 UF 103/25
- AG Neuss, 29.01.2026 – 49 F 200/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/54#abs-1 (1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/54#abs-2 (2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/54#abs-3 (3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/54#abs-4 (4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.