Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

Stand: 10.06.2019

Bund44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/246#abs-1 (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/246#abs-2 (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

§ 245 § 247