Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 424 Aussetzung des Vollzugs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/424#abs-1 (1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/424#abs-2 (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 424 FamFG →
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Nach Gewicht
- VG Hannover, 22.09.2011 – 12 A 3846/10Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2025 – XIII ZB 58/25
- LG Hamburg, 11.01.2018 – 329 T 99/17
- OVG Hamburg, 26.03.2015 – 5 Bf 1/13Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2020 – XIII ZB 39/19Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung eines Fluges bei Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft; zuständiges Gericht nach wirksamer VerfahrensabgabeZitiert von 10
- BGH, 12.02.2020 – StB 36/18Rechtsbeschwerde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung für Demonstranten während des G20-Gipfels in Hamburg: Anforderungen an die Gefahrenprognose bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot und Rechtmäßigkeit der Fortdaueranordnung des Amtsgerichts
Zuletzt entschieden
- LG Regensburg, 11.05.2023 – 52 T 135/23, 52 T 136/23
- OLG Hamm, 24.01.2023 – 15 SA 1/23Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 128/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 424 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.