Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1966

BGBl. 2022 I S. 1966 · 14.020 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
                                      Gesetz
                    zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und
              zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
                                            Vom 31. Oktober 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4
   Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.
2. § 1412 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1412

              Wirkungen gegenüber Dritten
     Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güter-
  stand ausgeschlossen oder geändert oder haben
  sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufge-
  hoben oder geändert, so können sie hieraus einem
  Dritten gegenüber Einwendungen

  1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem
     der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen
     worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhanden-
     sein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vor-

     nahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen
     oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge-
     blieben ist, oder

  2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen ei-
     nem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist,
     nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines
     Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der
     Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt ge-
     wesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe-
     kannt geblieben ist.“

3. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 wird aufgeho-
   ben.

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Einführungsgesetzes zum
             Bürgerlichen Gesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni
2022 (BGBl I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 64 angefügt:
BGBl. 2022, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
                       „§ 64
        Übergangsvorschrift zum Gesetz
    zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

   (1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs können Ehegatten und Partner einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft auch aus Eintra-
gungen im Güterrechtsregister Dritten gegenüber
Einwendungen

1. gegen ein Rechtsgeschäft herleiten, das zwi-
   schen einem der Ehegatten und dem Dritten vor-
   genommen worden ist, wenn das Geschäft vor
   dem 1. Januar 2028 abgeschlossen oder die
   Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder
2. gegen ein rechtskräftiges Urteil herleiten, das
   zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten
   ergangen ist, wenn der Rechtsstreit vor dem
   1. Januar 2028 rechtshängig geworden ist.
   (2) Haben die Ehegatten Gütergemeinschaft ver-
einbart und dies in das Güterrechtsregister eintra-
gen lassen, kann jeder Ehegatte ab dem 1. Januar
2023 verlangen, dass die vertragliche Regelung we-

gen Wegfalls des Güterrechtsregisters nach den

Grundsätzen des § 313 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs angepasst wird.
   (3) Wird eine bestehende Eintragung in dem Re-
gister in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezem-
ber 2027 unrichtig oder verlegen beide Ehegatten in
diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einen anderen Registerbezirk, so verliert die Ein-
tragung ihre Wirkung. Eine nach Satz 1 unwirksame
Eintragung ist auf Antrag eines Ehegatten zu
löschen; die folgenden Vorschriften sind in der bis
einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
sung entsprechend anzuwenden:
1. die §§ 1558 und 1560 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs,
2. die auf der Grundlage des § 1558 Absatz 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen Rechts-
   verordnungen,
3. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit und

4. § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger-
   gesetzes.

   (4) Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Ein-
sicht in das Register gestattet. Von den Eintragun-
gen kann eine Abschrift angefordert werden. Die

Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
   (5) Nach dem 31. Dezember 2037 können aus
der Registereintragung keine Rechte mehr hergelei-
tet werden.
   (6) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-

licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-

gener Daten, zum Datenverkehr und zur Aufhebung

der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-

nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35) werden durch Einsicht in das
Register nach Absatz 4 gewährt. Das Gericht ist
nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezo-

  gene Daten im Güterrechtsregister oder in den Re-
  gisterakten gespeichert sind, über die Offenlegung
  dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen. Im Übri-
  gen gilt § 79a Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs entsprechend.“

2. Artikel 234 wird wie folgt geändert:
  a) § 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Absatz 3 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben.

     bb) In Absatz 6 werden die Wörter „und der An-
         meldung zum Güterrechtsregister sowie für
         die Eintragung in das Güterrechtsregister“
         gestrichen.
  b) In § 4a Absatz 3 werden die Wörter „oder aus
     dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklä-
     rung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gü-
     tergemeinschaft vereinbart worden ist“ gestri-
     chen.

                       Artikel 3

               Weitere Änderung des

             Einführungsgesetzes zum

             Bürgerlichen Gesetzbuche

   Artikel 229 § 64 Absatz 1, 3, 4 und 6 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                 Änderung des
              Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 374 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.

  b) Nummer 5 wird aufgehoben.

2. § 377 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 4 wird Absatz 3.
3. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1
   bis 4“ gestrichen.

                       Artikel 5

             Weitere Änderung des

         Gesetzes über das Verfahren

         in Familiensachen und in den

 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   § 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

   „2. Gesellschaftsregistersachen,“.

2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
   mern 3 bis 5.

                        Artikel 6

                   Änderung der
       Justizaktenaufbewahrungsverordnung
   In Nummer 1114.3 der Anlage zur Justizaktenaufbe-
wahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I
S. 4834) werden in Spalte 4 nach der Angabe „130 Jah-
re“ und nach den Wörtern „70 Jahre vom Zeitpunkt der
Eintragung an“ jeweils ein Komma und die Wörter
„längstens bis zum 31. Dezember 2037“ eingefügt.

                        Artikel 7

                   Folgeänderungen
  (1) § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

   (2) § 741 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 741

              Zwangsvollstreckung in

         das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

   Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt
und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet,

selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn
ergangenes Urteil.“

   (3) § 33 der Grundbuchordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Okto-
ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

  (4) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
   (5) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti-
kel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Absatz 2 wird das Wort „Güterrechtsregis-
   ter,“ gestrichen.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
   dert:

   a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1

      Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 gestrichen.

   b) Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 wird aufge-
      hoben.

  (6) In § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird die Angabe
„1563“ durch die Angabe „1519“ ersetzt.
  (7) Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Handels-

gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 8
                  Änderung des
              Personengesellschafts-
          rechtsmodernisierungsgesetzes

  Artikel 45 Nummer 2 und 8 des Personengesell-
schaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) wird aufgehoben.

                       Artikel 9
                 Änderung des
     COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

   Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I
S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „Gesetz
             zur vorübergehenden Anpassung
           sanierungs- und insolvenzrechtlicher

     Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen

          (Sanierungs- und insolvenzrechtliches
     Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG)“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

            Prognose- und Planungszeiträume“.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) In dem Zeitraum vom 9. November 2022
     bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die
     Stelle des in

     1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
        genannten Zeitraums von zwölf Monaten,
     2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-
        nung genannten Zeitraums von sechs Mona-
        ten und
     3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmens-
        stabilisierungs- und -restrukturierungsgeset-
        zes genannten Zeitraums von sechs Monaten
     ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch,
     wenn vor dem 9. November 2022 eine Über-
     schuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol-

     venzordnung vorlag, es sei denn, dass der für

     eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche
     Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der
     Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.“
BGBl. 2022, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                      nannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum
                                                                von acht Wochen.“
                         „§ 4a
                                                                                 Artikel 10
                  Höchstfrist für die
                                                                                Inkrafttreten
           Antragstellung bei Überschuldung
                                                            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4
     In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis ein-        am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach
  schließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des   der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar
  in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ge-       2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                 Berlin, den 31. Oktober 2022

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                     Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1966. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 80c34731ee8592cd….