Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 381 Aussetzung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- OLG Rostock, 15.08.2014 – 1 W 23/14Zitiert von 1
- KG, 15.02.2024 – 22 W 64/23
- KG, 10.09.2021 – 22 W 51/21Zitiert von 4
- OLG Köln, 17.05.2010 – 2 Wx 50/10Zitiert von 3
- KG, 21.07.2023 – 22 W 30/23
- KG, 18.03.2019 – 22 W 5/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- KG, 02.03.2023 – 22 W 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 381 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.