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Artikel 45 · BT-Drs. 19/27635 · S. 214
Zu Artikel 45 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Zu Artikel 45 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 58 GNotKG. Zu Nummer 2 (§ 23 Nummer 7) Durch die Änderung von § 23 Nummer 7 GNotKG wird gewährleistet, dass in Gesellschaftsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen (zum Beispiel Zwangsgeldverfahren, Verfahren bei unbefugten Gebrauch des Namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Löschung einer atypischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet, da ein Antragsteller als Kostenschuldner nach § 22 GNotKG nicht vorhanden ist. Zu Nummer 3 (Überschrift des § 58 und § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Die Änderung in § 58 Absatz 1 Nummer 1 GNotKG ermöglicht den Erlass einer Rechtsverordnung auch für die Erhebung von Gebühren für Eintragungen in das Gesellschaftsregister. Die Überschrift gibt den Regelungsgegen- stand der Vorschrift nicht mehr angemessen wieder und wird daher entsprechend angepasst. Zu Nummer 4 (§ 67 Absatz 1 Nummer 2) Durch die Änderung von § 67 Absatz 1 Nummer 2 GNotKG wird die Regelung über die Ermittlung des Ge- schäftswerts bei bestimmten unternehmensrechtlichen Verfahren auf sämtliche rechtsfähige Personengesellschaf- ten, einschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erstreckt. Zu Nummer 5 (§ 70 Absatz 4) Durch die Aufhebung von § 70 Absatz 4 GNotKG entfällt eine besondere Wertvorschrift für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts insbesondere in Grundbuchsachen. Die Vorschrift regelt die Bewertung von Änderungen bei einer Gesamthandsgemeinschaft, unter denen sie auch die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Europäische wirtschaftliche Inter
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.394 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 813.334–820.728 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP