Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Bremen, 12.02.2016 – 2 W 9/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.01.2010 – 15 W 361/09Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.08.2024 – 3 Wx 115/24
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- OLG Düsseldorf, 01.03.2016 – I-3 Wx 191/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/384#abs-1 (1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/384#abs-2 (2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.