Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wiesbaden, 22.07.2019 – 4 T 217/19
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 – 17 K 6092/12
- BGH, 09.10.2024 – XII ZB 253/24Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens vor Anhörung; Begründungserfordernis bei Unterbringung von mehr als sechs MonatenZitiert von 2
- BGH, 08.11.2023 – XII ZB 459/22Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorausgesetzten Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus bei möglicher stationsäquivalenter Behandlung in einem AltfallZitiert von 5
- LG Erfurt, 27.01.2026 – 1 BD 26/26
- AG Büdingen, 27.03.2019 – 31 XVII 60/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 326 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/326#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3 zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/326#abs-2 (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/326#abs-3 (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.