Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 328 Aussetzung des Vollzugs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 04.06.2025 – XII ZB 412/24Unterbringung eines psychisch Kranken in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte: Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines externen Gutachters bei Ermöglichung einer ärztlichen Zwangsmedikation von mehr als zwölf Wochen Gesamtdauer
- BGH, 07.10.2020 – XII ZB 167/20Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen Heimeinrichtung: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang einer Kopie; Berechnung der Gesamtunterbringungsdauer bei kurzzeitigen UnterbrechungenZitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 5
3 Entscheidungen zu § 328 FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/328#abs-1 (1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/328#abs-2 (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.