Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 315 Beteiligte
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-1 (1) Zu beteiligen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-4 (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 315 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2017 – XII ZB 438/16Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des VertrauensZitiert von 15
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
- LG Freiburg, 25.06.2013 – 4 T 2/13
- AG Arnsberg, 29.09.2024 – 46b XIV(L) 279/24
- BVerfG, 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16Verfassungswidrigkeit nicht nur kurzfristiger Fixierung ohne richterliche Entscheidung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Fixierungen)Zitiert von 103
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 282/17Betreuungssache: Beschwerdeeinlegung im Namen des Betroffenen durch einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten AngehörigenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Gera, 26.06.2025 – 7 T 386/24
- BVerfG, 16.01.2024 – 2 BvR 1114/23Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl einer 5-Punkt-Fixierung im Rahmen einer Unterbringung - Keine Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargelegtZitiert von 13
- LG Regensburg, 10.08.2023 – 53 T 242/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 315 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.