Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 315 Beteiligte
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2017 – XII ZB 438/16Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des VertrauensZitiert von 15
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
- LG Freiburg, 25.06.2013 – 4 T 2/13
- AG Arnsberg, 29.09.2024 – 46b XIV(L) 279/24
- BVerfG, 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16Verfassungswidrigkeit nicht nur kurzfristiger Fixierung ohne richterliche Entscheidung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Fixierungen)Zitiert von 97
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 282/17Betreuungssache: Beschwerdeeinlegung im Namen des Betroffenen durch einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten AngehörigenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Gera, 26.06.2025 – 7 T 386/24
- BVerfG, 16.01.2024 – 2 BvR 1114/23Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl einer 5-Punkt-Fixierung im Rahmen einer Unterbringung - Keine Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargelegtZitiert von 11
- LG Regensburg, 10.08.2023 – 53 T 242/23Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 315 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-1 (1) Zu beteiligen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-4 (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.