Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 315 Beteiligte

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-1 (1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/315#abs-4 (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

§ 314 § 316