Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.12.2011 – II-8 UF 271/11
- BGH, 24.10.2012 – XII ZB 386/12Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens; Voraussetzungen der GenehmigungZitiert von 3
- BGH, 09.07.2025 – XII ZB 63/25Beschwerdeberechtigung eines für Rechtsangelegenheiten zuständigen Betreuers in Unterbringungsangelegenheiten
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 282/17Betreuungssache: Beschwerdeeinlegung im Namen des Betroffenen durch einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten AngehörigenZitiert von 7
- LG Lübeck, 16.03.2026 – 7 T 385/25
- OLG Karlsruhe, 26.06.2013 – 18 UF 296/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2024 – 6 UF 205/24
- AG Arnsberg, 29.09.2024 – 46b XIV(L) 279/24
- BGH, 17.07.2024 – XII ZB 89/24Ärztliche Zwangsmaßnahmen im MaßregelvollzugZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 335 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-1 (1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-2 (2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-3 (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-4 (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.