Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-1 (1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-2 (2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-3 (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/335#abs-4 (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

§ 334 § 336