Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 307 Kosten in Betreuungssachen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2014 – XII ZB 125/14Verfahrenskostenhilfe in Betreuungssachen: Bewilligungsvoraussetzung für einen Elternteil des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen die BetreuerbestellungZitiert von 6
- BGH, 19.06.2024 – IV ZB 13/23Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen NotarZitiert von 6
- BGH, 07.03.2018 – XII ZB 535/17Kostenentscheidung im Betreuungsverfahren: Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bei teilweiser Aufhebung der BetreuungZitiert von 6
- BGH, 21.03.2012 – XII ZB 666/11Betreuerbestellung: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht mit Befreiung vom SelbstkontrahierungsverbotZitiert von 3
- BGH, 07.03.2012 – XII ZB 583/11Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht; Verhältnismäßigkeitsprüfung im Bereich der Vermögenssorge; Zuweisung nur einer einzigen AngelegenheitZitiert von 4
- BayObLG, 09.03.2026 – 101 VA 252/23
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 12.03.2025 – 4 T 137/24
- LG Berlin, 16.08.2023 – 87 T 468/20, 87 T 474/20
- LG Regensburg, 11.05.2023 – 52 T 135/23, 52 T 136/23
20 Entscheidungen zu § 307 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.