Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 307 Kosten in Betreuungssachen
Stand: 01.01.2023
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 307 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Arnsberg, 11.05.2020 – 5 T 15/20
- BGH, 22.10.2014 – XII ZB 125/14Verfahrenskostenhilfe in Betreuungssachen: Bewilligungsvoraussetzung für einen Elternteil des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen die BetreuerbestellungZitiert von 6
- AG Marsberg, 27.11.2019 – 2 XVII 100/18 TZitiert von 1
- BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25Betreuungssachen: Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei Abkehr vom Einverständnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.06.2024 – IV ZB 13/23Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen NotarZitiert von 6
- BGH, 07.03.2018 – XII ZB 535/17Kostenentscheidung im Betreuungsverfahren: Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bei teilweiser Aufhebung der BetreuungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 09.03.2026 – 101 VA 252/23
- LG Freiburg, 12.03.2025 – 4 T 137/24
- LG Berlin, 16.08.2023 – 87 T 468/20, 87 T 474/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 307 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.