Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 308 Mitteilung von Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch behördliche Inhaftierung zur Vorbereitung von Überstellungshaft ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage - zudem Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung - geplante Festnahme erfordert richterliche Haftanordnung - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22Stattgebender Kammerbeschluss: Inhaftierung zwecks Sicherung einer Abschiebung unter Missachtung des Richtervorbehalts verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG - zudem Grundrechtsverletzung durch Behandlung einer eigenständigen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung als bloße (weitere) Beschwerde gegen Inhaftnahme - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 1
- BVerfG, 10.02.2022 – 2 BvR 2247/19Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch zu Unrecht auf § 62 Abs 5 AufenthG aF gestützte vorläufige Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers auf Anordnung der Ausländerbehörde - geplante Festnahme erfordert richterliche HaftanordnungZitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 308 FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/308#abs-1 (1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/308#abs-2 (2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/308#abs-3 (3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und seinen Betreuer über Inhalt und Empfänger der Mitteilung. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/308#abs-4 (4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers sind aktenkundig zu machen.