Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/293?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/293?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/293?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 293 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3393)
BGBl. 2013 I S. 3393
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