Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 284 Unterbringung zur Begutachtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Meiningen, 19.05.2021 – (13) 4 T 85/21
- BGH, 27.11.2024 – XII ZB 164/24Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Kinder und Jugendliche: Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses; Anordnung der Unterbringung zur BegutachtungZitiert von 1
- LG Kleve, 12.06.2014 – 4 T 441/14
- BVerfG, 26.05.2020 – 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2 GG) durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 2
- BVerfG, 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16Verfassungswidrigkeit nicht nur kurzfristiger Fixierung ohne richterliche Entscheidung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Fixierungen)Zitiert von 97
- OLG Karlsruhe, 20.07.2023 – 19 W 54/23 (Wx)
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.04.2019 – 5 K 133/19.NW
- LG Frankenthal (Pfalz), 02.06.2017 – 1 T 284/16
- OLG Naumburg, 10.07.2012 – 8 UF 144/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 284 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/284#abs-1 (1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/284#abs-2 (2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/284#abs-3 (3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.