Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1899 Mehrere Betreuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1899#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1899#abs-2 (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1899#abs-3 (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1899#abs-4 (4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1899 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1899 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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