Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 274 Beteiligte
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-1 (1) Zu beteiligen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-4 (4) Beteiligt werden können
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 274 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2017 – XII ZB 438/16Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des VertrauensZitiert von 15
- BGH, 20.12.2017 – XII ZB 426/17Betreuungssache: Beteiligung einer Person des Vertrauens; Ordensgemeinschaft als BeteiligteZitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 23.01.2012 – 49 XVII 2048/11Zitiert von 1
- BGH, 08.03.2023 – XII ZB 283/22Einrichtung einer Betreuung: Beschwerdeberechtigung des Sohnes einer demenzkranken PersonZitiert von 8
- BGH, 31.05.2017 – XII ZB 550/16Betreuungssache: Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am BetreuungsverfahrenZitiert von 1
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 59/25Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 274 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.