Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 274 Beteiligte
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2017 – XII ZB 438/16Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des VertrauensZitiert von 15
- BGH, 20.12.2017 – XII ZB 426/17Betreuungssache: Beteiligung einer Person des Vertrauens; Ordensgemeinschaft als BeteiligteZitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 23.01.2012 – 49 XVII 2048/11Zitiert von 1
- BGH, 08.03.2023 – XII ZB 283/22Einrichtung einer Betreuung: Beschwerdeberechtigung des Sohnes einer demenzkranken PersonZitiert von 8
- BGH, 31.05.2017 – XII ZB 550/16Betreuungssache: Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am BetreuungsverfahrenZitiert von 1
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 59/25Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-1 (1) Zu beteiligen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/274#abs-4 (4) Beteiligt werden können