Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 272 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2011 – 20 W 464/11Zitiert von 2
- OLG Köln, 20.11.2017 – 2 Wx 247/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2013 – 20 W 407/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2013 – 20 W 24/13
- BGH, 14.12.2011 – XII ZB 521/10Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers für einen inhaftierten, mittellosen BetreutenZitiert von 6
- OLG Hamm, 06.10.2015 – 15 SA 4/15
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 431/24Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Prüfung der Aufhebung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen
- OLG Brandenburg, 26.04.2024 – 1 AR 19/24 (SA Z)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 272 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/272#abs-1 (1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/272#abs-2 (2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.