Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 226 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1085)
BGBl. 2021 I S. 1085
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 226 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.