Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 29.06.2015 – 7 UF 94/14
- OLG München, 03.09.2019 – 31 Wx 118/18Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 29.01.2025 – 11 Wx 341/24
- OLG Karlsruhe, 18.10.2023 – 18 UF 39/23
- BayObLG, 20.06.2023 – 101 W 34/23
- OLG Brandenburg, 22.02.2022 – 10 UF 90/21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.10.2025 – 7 W 7/25
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2025 – 21 W 126/24Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 28.05.2025 – 4 VA 1/25
37 Entscheidungen zu § 22 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-1 (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-2 (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-3 (3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.