Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-1 (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-2 (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-3 (3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.

§ 21 § 22a