Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 21 Aussetzung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 142
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Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2012 – XII ZB 444/11Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag; Verfahrensaussetzung ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Nachprüfbarkeit des Vorliegens eines Aussetzungsgrundes durch das BeschwerdegerichtZitiert von 9
- KG, 15.02.2024 – 22 W 64/23
- BayObLG, 19.11.2025 – 101 W 141/25 e
- OLG Brandenburg, 20.07.2021 – 10 UF 55/21
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- KG, 03.03.2014 – 12 W 73/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.01.2026 – 12 B 1455/25
- KG, 21.11.2025 – 22 W 47/25Zitiert von 1
- BayObLG, 03.09.2025 – 102 VA 37/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/21#abs-1 (1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/21#abs-2 (2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.