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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2635

BGBl. 2018 I S. 2635 · 6.617 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
                                     Gesetz
         zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
                                            Vom 18. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 45a folgende Angabe eingefügt:
   „§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vor-
            namensführung bei Personen mit Varianten
            der Geschlechtsentwicklung“.
2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch
  dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so
  kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche
  Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Gebur-
  tenregister eingetragen werden.“

3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

                          „§ 45b
                    Erklärung zur
    Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei
  Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
     (1) Personen mit Varianten der Geschlechtsent-
  wicklung können gegenüber dem Standesamt erklä-
  ren, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem
  deutschen Personenstandseintrag durch eine an-
  dere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung
  ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deut-
  scher Personenstandseintrag vor, können sie ge-
  genüber dem Standesamt erklären, welche der in
  § 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie
  maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Ge-
  schlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie

  1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,

  2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren
     gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge
     ihren Wohnsitz im Inland haben oder
  4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleich-
     bare Regelung kennt,

     a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,

     b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besit-
        zen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland
        aufhalten oder
     c) eine Blaue Karte EU besitzen.

  Mit der Erklärung können auch neue Vornamen be-
  stimmt werden. Die Erklärungen müssen öffentlich
  beglaubigt werden; sie können auch von den Stan-
  desbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
     (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch
  nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Ver-
  treter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein
  Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf
  hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
  ters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so
  ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn
  die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der
  Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht; das
  Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kind-
  schaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes
  über das Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

     (3) Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
  ist nachzuweisen, dass eine Variante der Ge-
  schlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für
  Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung
  einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen

  und bei denen das Vorliegen der Variante der Ge-
  schlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht
  mehr oder nur durch eine unzumutbare Unter-
  suchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies
  an Eides statt versichern.
     (4) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das
  Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für
  die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in
  einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so
  ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister
  oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
  Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
  Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe-
  reich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt
  hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt
  sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das
  Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I

  in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3
  und 4 entgegengenommenen Erklärungen.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   In § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) ge-
BGBl. 2018, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636

ändert worden ist, werden nach dem Wort „angezeigt,“      und der Personenstandsverordnung in der vom 22. De-
die Wörter „oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2   zember 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung          blatt bekannt machen.
des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.
                                                                                 Artikel 4
                       Artikel 3
            Bekanntmachungserlaubnis                                           Inkrafttreten
  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes          Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 18. Dezember 2018

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2635. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b3cf75764ea8dc97….