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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2635
BGBl. 2018 I S. 2635 · 6.617 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 45a folgende Angabe eingefügt:
„§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vor-
namensführung bei Personen mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung“.
2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch
dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so
kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche
Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Gebur-
tenregister eingetragen werden.“
3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
„§ 45b
Erklärung zur
Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsent-
wicklung können gegenüber dem Standesamt erklä-
ren, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem
deutschen Personenstandseintrag durch eine an-
dere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung
ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deut-
scher Personenstandseintrag vor, können sie ge-
genüber dem Standesamt erklären, welche der in
§ 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie
maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Ge-
schlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge
ihren Wohnsitz im Inland haben oder
4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleich-
bare Regelung kennt,
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besit-
zen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland
aufhalten oder
c) eine Blaue Karte EU besitzen.
Mit der Erklärung können auch neue Vornamen be-
stimmt werden. Die Erklärungen müssen öffentlich
beglaubigt werden; sie können auch von den Stan-
desbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch
nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Ver-
treter die Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein
Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf
hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertre-
ters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so
ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn
die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der
Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht; das
Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kind-
schaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
ist nachzuweisen, dass eine Variante der Ge-
schlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für
Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung
einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen
und bei denen das Vorliegen der Variante der Ge-
schlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht
mehr oder nur durch eine unzumutbare Unter-
suchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies
an Eides statt versichern.
(4) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das
Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für
die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in
einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so
ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister
oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe-
reich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt
hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt
sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das
Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I
in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3
und 4 entgegengenommenen Erklärungen.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) ge-

ändert worden ist, werden nach dem Wort „angezeigt,“ und der Personenstandsverordnung in der vom 22. De-
die Wörter „oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 zember 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung blatt bekannt machen.
des gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.
Artikel 4
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2635. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b3cf75764ea8dc97….