Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/4669 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Die Änderung stellt sicher, dass das Standesamt in den Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 PStG bei Fehlen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters das Familiengericht informiert und so die gerichtliche Überprüfung der
Entscheidung des gesetzlichen Vertreters, die Zustimmung zu verweigern, ermöglicht. Die Mitteilung gilt als
Anregung des Verfahrens vor dem Familiengericht im Sinne von § 24 FamFG.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4669, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.305–33.856 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 9657b62281e5e36c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP