Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Erfurt, 10.07.2025 – 9 T 176/25
- BGH, 10.12.2024 – II ZR 37/23Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen GesellschafterbeschlüsseZitiert von 9
- BGH, 23.10.2019 – I ZB 60/18Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 6
- BGH, 02.11.2016 – XII ZB 583/15Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den geschiedenen Ehemann: Vertretung des Kindes durch die Mutter; Lauf der AnfechtungsfristZitiert von 7
- BGH, 28.01.2016 – V ZB 115/15Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch amtsärztliches Gutachten zur Geeignetheit von UnterbringungsmaßnahmenZitiert von 11
- BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde; Umgangspflegschaft als mildestes Mittel bei einer Umgangsvereitelung; Ungeeignetheit einer Maßnahme zur Beseitigung der KindeswohlgefährdungZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BAG, 05.06.2014 – 6 AZN 267/14(Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs 7 ArbGG)Zitiert von 30
- OLG Zweibrücken, 11.11.2013 – 3 W 35/12Zitiert von 2
- BGH, 17.08.2011 – I ZB 73/09Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutzantrag eines prozessunfähigen SchuldnersZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22a#abs-1 (1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/22a#abs-2 (2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.