Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 187 Örtliche Zuständigkeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

§ 175 § 177