Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 187 Örtliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/187?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 187 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 187 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 541)
BGBl. 2020 I S. 541
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 187 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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