Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/15618 · S. 17
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zu Nummer 1 (Änderung des § 187 FamFG) Die geltende Fassung des § 187 Absatz 4 FamFG sieht eine besondere Zuständigkeit vor, wenn in einer Adopti- onssache ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Nach der Neuregelung des Artikels 22 Ab- satz 1 EGBGB kommt bei Inlandsadoptionen nur noch deutsches Recht zur Anwendung, so dass die bisherige Regelung leerliefe. Weil Verfahren, in denen der Anzunehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, besondere Schwierigkeiten aufwerfen können, soll für diese Fälle aber an der Zuständigkeitskonzentration festgehalten werden, um die größere Erfahrung dieser Gerichte mit solchen Fällen nutzbar zu machen. Zu Nummer 2 (Änderung des § 188 FamFG) § 188 Absatz 1 Buchstabe c ist um den nichtehelichen Partner zu ergänzen. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 1766a BGB. Infolge der materiell-rechtli- chen Gleichstellung des Adoptionsrechts nichtehelicher Partner in verfestigter Lebensgemeinschaft gemäß dem neuen § 1766a BGB mit Ehegatten in Bezug auf die Stiefkindadoption ist in diesen Konstellationen künftig die Einwilligung des nichtehelichen Partners erforderlich. Er ist daher als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/15618, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.719–48.073 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 4675fc6eee1aab9a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP