Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 133 Inhalt der Antragsschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/133#abs-1 (1) Die Antragsschrift muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/133#abs-2 (2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 133 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 – 8 W 321/11Zitiert von 1
- KG, 26.07.2018 – 3 UF 16/18Zitiert von 5
- OLG Hamm, 04.07.2013 – 10 U 122/12
- OLG Köln, 11.03.2013 – 2 Wx 64/13
- OLG Brandenburg, 22.03.2013 – 3 WF 28/13
- BGH, 19.09.2013 – IX ZR 322/12Anwaltsvertrag: Aufklärungspflicht bei Beratung von Eheleuten in ScheidungsangelegenheitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.05.2024 – 2 SAF 7/24
- OLG Düsseldorf, 31.07.2020 – 3 WF 44/20
- OLG Brandenburg, 29.03.2019 – 13 WF 71/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.07.2009 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.