Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Saarbrücken, 28.03.2025 – 1 W 22/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2019 – 5 UF 172/18Internationales Privatrecht: Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen nach Übergangsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- FG Köln, 13.01.2016 – 14 K 1861/15Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 23.05.2013 – 8 WF 95/13 (VKH), 8 WF 95/13Verfahrenskostenhilfe: Pflicht zum Einsatz von Bausparguthaben mit Todesfallbegünstigung als verwertbares Vermögen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- AG Darmstadt, 20.08.2012 – 57 F 1402/10 E2
- OLG Hamm, 10.08.2011 – II-8 WF 162/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/132#abs-1 (1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/132#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/132#abs-3 (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden.