Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/134#abs-1 (1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/134#abs-2 (2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 134 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 11.03.2013 – 2 Wx 64/13
- BGH, 23.09.2020 – XII ZB 482/19Beschwerde in Familiensachen: Beschwer der Antragsgegnerin durch den Ausspruch der Ehescheidung im VerbundbeschlussZitiert von 1
- BGH, 04.09.2013 – XII ZB 87/12Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des Beschwerdeantrags; Beschwer bei Stattgabe des Scheidungsantrags vor der Entscheidung über eine FolgesacheZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 29.12.2020 – 13 UF 121/18Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 25.05.2012 – 6 UF 39/12
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