§ 10 Datenschutzbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 9 für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden dürfen folgende personenbezogene Daten über laufende und abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3 genannten Ordnungswidrigkeiten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder für Zwecke der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens, bei dem der Betroffene angestellt ist, erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln die Daten nach Absatz 1 für die dort genannten Zwecke
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter zu zweifeln, dem Unternehmen und der für das Unternehmen zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und nicht das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Empfänger darf die nach Absatz 2 übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu löschen. Wurde das Bußgeld zwei Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides noch nicht oder nicht vollständig gezahlt, so sind die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten erst bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu löschen. Wurde der Betroffene schriftlich verwarnt oder das Verfahren eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach dem Erlaß der Verwarnung zu löschen. Daten eingestellter Verfahren sind unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/10?asof=2019-06-10#abs-7 (7) § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 138 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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16.05.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2017 I S. 1214
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2010 I S. 1057
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15.05.2004 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I 954)
BGBl. 2004 I S. 954
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