§ 8a Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/8a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/8a#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/8a#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/8a#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/8a#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 8a FPersG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.11.2010 – III-5 RBs 188/10
- OLG Koblenz, 21.07.2011 – 1 SsBs 61/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.04.2012 – III-3 RBs 105/12
- OLG Hamm, 30.11.2010 – III-5 RBs 158/10
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2010 – 2 Ss-OWi 276/10
- BGH, 12.09.2013 – 4 StR 503/12Bußgeldverfahren über Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr: Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat bei Begehung der rechtlich selbstständigen Handlungen innerhalb eines KontrollzeitraumsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.03.2024 – 4 ORbs 334/23
- OLG Thüringen, 06.11.2019 – 1 OLG 171 SsBs 75/18
- OLG Stuttgart, 26.02.2014 – 2 Ss 616/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a FPersG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.2015 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I 186)
BGBl. 2015 I S. 186
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2010 I S. 1057
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.