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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 954
BGBl. 2004 I S. 954 · 15.372 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über Begleitregelungen zur Einführung
des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten
(Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBeglG)
Vom 15. Mai 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt
geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
0. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von
§ 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelun-
gen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese
dem Arbeitszeitgesetz vor.“
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur
Durchführung“ die Angabe „der Verordnung (EG)
Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
und der Richtlinie 88/599/EWG (ABl. EG Nr. L 274
S. 1),“ eingefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buch-
stabe e wird jeweils die Angabe „nach § 8 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. zur Führung eines zentralen Registers zum
Nachweis der ausgestellten, abhanden ge-
kommenen und beschädigten Fahrer-, Werk-
statt-, Unternehmens- und Kontrollkarten
(Zentrales Kontrollgerätkartenregister) eine
Rechtsverordnung zu erlassen über
a) die Speicherung der Identifizierungsdaten
der Fahrer, Techniker, Unternehmen und
Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-,
Unternehmens- oder Kontrollkarten aus-
gestellt worden sind, und die Speicherung
der Identifizierungsdaten der ausgestell-
ten, verlorenen und defekten Fahrer-,
Werkstatt-, Unternehmens- und Kontroll-
karten,
b) die Übermittlung der Identifizierungsda-
ten, mit Ausnahme biometrischer Daten,
an die öffentlichen Stellen, die für Verwal-
tungsmaßnahmen auf Grund der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beru-
hender Rechtsvorschriften oder für die
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten zuständig sind,
c) den automatisierten Abruf der Identifizie-
rungsdaten, mit Ausnahme biometrischer
Daten, durch die vorgenannten Stellen
und zur Gewährleistung des Datenschut-
zes, insbesondere einer Kontrolle der Zu-
lässigkeit der Abrufe, und der Datensi-
cherheit,
d) die Löschung der Daten spätestens ein
Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der jeweili-
gen Karte.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 3820/85, (EWG) Nr. 3821/85
und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR
sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-
liegt den von den Landesregierungen bestimmten
Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderli-
chen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen ergebenden Pflichten zu treffen
hat.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und
die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflich-
tet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von
ihr festzusetzenden Frist
1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab-
satz 1 genannten Vorschriften erforderlich
sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu er-
teilen,
2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben
beziehen oder aus denen die Lohn- oder Ge-
haltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung
auszuhändigen oder einzusenden; werden
die Unterlagen automatisiert gespeichert,
sind sie den zuständigen Behörden auf deren
Verlangen nach Maßgabe von Satz 11 durch
Datenfernübertragung oder auf einem von
der jeweiligen Behörde zu bestimmenden
Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu
stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Tätig-
keitsnachweise der Vortage, die nicht mehr
mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer
auszuhändigen. Bei Einsatz eines Kontrollgerä-
tes nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 hat der Unternehmer die auf der Fah-
rerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen
Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mit-
glieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrer-
karten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer
hat ferner die im Massenspeicher des Kontrollge-
rätes gespeicherten Daten in regelmäßigen Ab-
ständen zu kopieren. Der Unternehmer speichert
die von den Fahrerkarten und den Massenspei-
chern kopierten Daten unter Berücksichtigung
der Grundsätze von Satz 11 zwei Jahre. Danach
sind die Daten zu löschen. Der Unternehmer hat
dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose
Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten ge-
währleistet ist und die Daten gegen Verlust und
Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitglie-
dern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie
der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Ver-
fügung. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 bleibt unberührt. Im Falle der Daten-
fernübertragung sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-
stellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Un-
versehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten ge-
währleisten; im Falle der Nutzung allgemein zu-
gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfah-
ren anzuwenden.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Zuständigkeiten
Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder
Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht
zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die
Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.“
3a. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte
Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahr-
erlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maß-
nahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und
Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Stellen
im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum über-
mittelt werden.“
4. Dem § 5 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„ ; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdau-
er nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt
werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die
Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte ver-
wendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstel-
lung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärun-
gen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. als Unternehmer
a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-
stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) einer Vorschrift der Verordnung (EG)
Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
nung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2
Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrper-
sonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke
oder der Menge der beförderten Güter ent-
lohnt,

d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht
oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder
nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 die Daten der Fah-
rerkarte und des Massenspeichers nicht oder
nicht richtig speichert,
f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 Daten nicht oder
nicht rechtzeitig löscht,
g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 nicht dafür Sorge
trägt, dass eine lückenlose Dokumentation
und Datensicherung erfolgt,
h) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme
nicht duldet oder
i) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,
2. als Fahrer
a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-
stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) einer Vorschrift der Verordnung (EG)
Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
nung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2
Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht
aushändigt,
d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeits-
nachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
digt,
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte
zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,
f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme
nicht duldet oder
g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder
3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder
nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
den.“
6. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben
Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuver-
lässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der
Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zwei-
feln, dem Unternehmen und der für das Unterneh-
men zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7
des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmi-
gungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeför-
derungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von
Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlun-
gen der Angehörigen desselben Unternehmens zu-
sammenzuführen.“
Artikel 2
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters nach
der Rechtsverordnung zu § 2 Nr. 4 des Fahrper-
sonalgesetzes,“.
2. In Nummer 8 werden am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und 10
angefügt:
„9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle
nach Anlage 11 Nummer 3 des Anhangs I B der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der
jeweils geltenden Fassung,
10. die Personalisierung und Lieferung oder die
Ausschreibung der Personalisierung und Liefe-
rung der zum Betrieb des Kontrollgerätes nach
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
erforderlichen Kontrollgerätkarten.“
Artikel 3
Übergangsvorschrift
Solange die §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung
vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht geändert werden, ist auf diese
Bußgeldvorschriften § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2
des Fahrpersonalgesetzes in der bis zum 19. Mai 2004
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 954. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2a8c60fa3fb2a01e….