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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 954

BGBl. 2004 I S. 954 · 15.372 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 954
                                           Gesetz
                           über Begleitregelungen zur Einführung
            des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten
                      (Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBeglG)
                                                     Vom 15. Mai 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

  Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt
geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:

0.    Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von
      § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelun-
      gen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese
      dem Arbeitszeitgesetz vor.“

1.    § 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur
         Durchführung“ die Angabe „der Verordnung (EG)
         Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998
         zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
         und der Richtlinie 88/599/EWG (ABl. EG Nr. L 274
         S. 1),“ eingefügt.
      b) In Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buch-
         stabe e wird jeweils die Angabe „nach § 8 Abs. 1
         Nr. 2“ durch die Angabe „nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
         Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b“ ersetzt.
      c) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein
         Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-

         fügt:

         „4. zur Führung eines zentralen Registers zum
             Nachweis der ausgestellten, abhanden ge-
             kommenen und beschädigten Fahrer-, Werk-
             statt-, Unternehmens- und Kontrollkarten
             (Zentrales Kontrollgerätkartenregister) eine
             Rechtsverordnung zu erlassen über

              a) die Speicherung der Identifizierungsdaten
                 der Fahrer, Techniker, Unternehmen und
                 Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-,
                 Unternehmens- oder Kontrollkarten aus-
                 gestellt worden sind, und die Speicherung
                 der Identifizierungsdaten der ausgestell-
                 ten, verlorenen und defekten Fahrer-,
                 Werkstatt-, Unternehmens- und Kontroll-
                 karten,

              b) die Übermittlung der Identifizierungsda-
                 ten, mit Ausnahme biometrischer Daten,
                 an die öffentlichen Stellen, die für Verwal-

                 tungsmaßnahmen auf Grund der Verord-
                 nung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beru-
                 hender Rechtsvorschriften oder für die
                 Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
                 widrigkeiten zuständig sind,
              c) den automatisierten Abruf der Identifizie-
                 rungsdaten, mit Ausnahme biometrischer
                 Daten, durch die vorgenannten Stellen
                 und zur Gewährleistung des Datenschut-
                 zes, insbesondere einer Kontrolle der Zu-
                 lässigkeit der Abrufe, und der Datensi-
                 cherheit,
              d) die Löschung der Daten spätestens ein
                 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der jeweili-
                 gen Karte.“

2.   § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Ver-

          ordnungen (EWG) Nr. 3820/85, (EWG) Nr. 3821/85
          und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR
          sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-
          liegt den von den Landesregierungen bestimmten
          Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem
          Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
BGBl. 2004, Seite 955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 955
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderli-

   chen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber
   zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den
   auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
   verordnungen ergebenden Pflichten zu treffen
   hat.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und
   die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflich-
   tet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von

   ihr festzusetzenden Frist

   1.   die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab-
        satz 1 genannten Vorschriften erforderlich
        sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu er-
        teilen,
   2.   die Unterlagen, die sich auf diese Angaben
        beziehen oder aus denen die Lohn- oder Ge-
        haltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung
        auszuhändigen oder einzusenden; werden
        die Unterlagen automatisiert gespeichert,
        sind sie den zuständigen Behörden auf deren
        Verlangen nach Maßgabe von Satz 11 durch
        Datenfernübertragung oder auf einem von
        der jeweiligen Behörde zu bestimmenden
        Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu
        stellen.

   Mitglieder des Fahrpersonals haben die Tätig-
   keitsnachweise der Vortage, die nicht mehr
   mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer
   auszuhändigen. Bei Einsatz eines Kontrollgerä-
   tes nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
   Nr. 3821/85 hat der Unternehmer die auf der Fah-
   rerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen
   Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mit-
   glieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrer-
   karten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer
   hat ferner die im Massenspeicher des Kontrollge-
   rätes gespeicherten Daten in regelmäßigen Ab-

   ständen zu kopieren. Der Unternehmer speichert

   die von den Fahrerkarten und den Massenspei-
   chern kopierten Daten unter Berücksichtigung
   der Grundsätze von Satz 11 zwei Jahre. Danach
   sind die Daten zu löschen. Der Unternehmer hat
   dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose
   Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten ge-
   währleistet ist und die Daten gegen Verlust und
   Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitglie-
   dern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie
   der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Ver-
   fügung. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
   Nr. 3820/85 bleibt unberührt. Im Falle der Daten-
   fernübertragung sind dem jeweiligen Stand der
   Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-
   stellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
   treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Un-
   versehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten ge-
   währleisten; im Falle der Nutzung allgemein zu-
   gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
   Technik entsprechende Verschlüsselungsverfah-
   ren anzuwenden.“

3.   Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                              „§ 4a

                        Zuständigkeiten

       Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder
     Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht
     zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die
     Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.“

3a. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

                              „§ 4b

              Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte

        Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
     aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach
     § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahr-
     erlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maß-
     nahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und
     Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung
     (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Stellen
     im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
     schen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum über-
     mittelt werden.“

4.   Dem § 5 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz ange-
     fügt:

     „ ; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdau-
     er nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt
     werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die
     Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte ver-
     wendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstel-
     lung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärun-
     gen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.“

5.   § 8 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 8

                      Bußgeldvorschriften

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

     fahrlässig

     1. als Unternehmer

        a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-
           stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren
           Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
           verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
           verordnung für einen bestimmten Tatbestand
           auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
        b) einer Vorschrift der Verordnung (EG)
           Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
           Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
           zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
           nung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2
           Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand
           auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

        c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrper-
           sonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke
           oder der Menge der beförderten Güter ent-
           lohnt,
BGBl. 2004, Seite 956 — Originalseite als Abbildung
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         d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

            rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht

            oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder

            nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder

            nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

         e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 die Daten der Fah-
            rerkarte und des Massenspeichers nicht oder
            nicht richtig speichert,

         f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 Daten nicht oder
            nicht rechtzeitig löscht,
         g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 nicht dafür Sorge
            trägt, dass eine lückenlose Dokumentation
            und Datensicherung erfolgt,

         h) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme
            nicht duldet oder

         i) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1
            Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,
      2. als Fahrer

         a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-
            stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren
            Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
            verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
            verordnung für einen bestimmten Tatbestand
            auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
         b) einer Vorschrift der Verordnung (EG)
            Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
            Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
            zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
            nung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2
            Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand
            auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
         c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
            rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht
            aushändigt,
         d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeits-
            nachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
            digt,

         e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte
            zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur
            Verfügung stellt,
         f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme
            nicht duldet oder

         g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1
            Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder

      3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1

         eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig

         oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage

         nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder

         nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht
         rechtzeitig zur Verfügung stellt.
        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
      Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu

      fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
      den.“

6.   Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

        „(2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben

     Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuver-

     lässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der

     Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zwei-

     feln, dem Unternehmen und der für das Unterneh-
     men zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7
     des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmi-
     gungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeför-
     derungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von
     Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlun-
     gen der Angehörigen desselben Unternehmens zu-
     sammenzuführen.“

                        Artikel 2

  § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1.   In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
     „d) des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters nach
         der Rechtsverordnung zu § 2 Nr. 4 des Fahrper-
         sonalgesetzes,“.

2.   In Nummer 8 werden am Ende der Punkt durch ein
     Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und 10
     angefügt:
     „9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle
         nach Anlage 11 Nummer 3 des Anhangs I B der
         Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
         20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im
         Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der
         jeweils geltenden Fassung,
     10. die Personalisierung und Lieferung oder die
         Ausschreibung der Personalisierung und Liefe-
         rung der zum Betrieb des Kontrollgerätes nach
         Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
         erforderlichen Kontrollgerätkarten.“

                        Artikel 3
                 Übergangsvorschrift

  Solange die §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung
vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes nicht geändert werden, ist auf diese

Bußgeldvorschriften § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2

des Fahrpersonalgesetzes in der bis zum 19. Mai 2004

geltenden Fassung weiter anzuwenden.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2004, Seite 957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 957

                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



               Berlin, den 15. Mai 2004


                            Der Bundespräsident
                               Johannes Rau

                              Der Bundeskanzler
                              Gerhard Schröder

                               Der Bundesminister
               f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                   Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 954. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2a8c60fa3fb2a01e….