Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 13 Zusammenführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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