Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-1 (1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-2 (2) Die Datenbank darf verwendet werden
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7:
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-5 (5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-6 (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9a FPStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Halle, 10.06.2024 – 7 A 255/23 HALZitiert von 2
- VG Halle, 30.08.2023 – 7 B 254/23 HALZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 9a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. I S. 1312
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.