Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 2
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- VG Halle, 10.06.2024 – 7 A 255/23 HALZitiert von 2
- VG Halle, 30.08.2023 – 7 B 254/23 HALZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-1 (1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-2 (2) Die Datenbank darf verwendet werden
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7:
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-5 (5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/9a#abs-6 (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.