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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 342

BGBl. 2016 I S. 342 · 24.542 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 342
                                            Gesetz
                          zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
                                                  Vom 2. März

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                  Änderung des

             Hochschulstatistikgesetzes

  Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden nach dem Wort „Hochschul-
   wesen“ die Wörter „sowie für die Berufsakademien“
   angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Pla-
      nung im Hochschulbereich und bei den Be-
      rufsakademien sowie zur Erfüllung der Daten-
      lieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU)
      Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. Septem-
      ber 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG)
      Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und
      des Rates über die Erstellung und die Entwick-
      lung von Statistiken über Bildung und lebens-
      langes Lernen im Hinblick auf Statistiken über
      die Systeme der allgemeinen und beruflichen

      Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und
      der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012
      der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit
      Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr.
      1608/2003/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates zur Erstellung und Entwicklung
      von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft
      und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012,
      S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Stu-
      dienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Ent-
      scheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte
      Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient
      der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hoch-
2016

     schulbereich, der Qualitätssicherung der Hoch-
     schulbildung, der Planung von Maßnahmen zur
     Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
     sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der
     Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in

     Führungspositionen.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ländern und
     Hochschulen“ durch die Wörter „Ländern, Hoch-
     schulen und Berufsakademien“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. Berufsakademien.“
4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:
                           „§ 3
                    Erhebungsmerkmale
          bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1
          (Hochschulen und Hochschulkliniken)
     (1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
  tungen werden für die Studierenden, die Prüfungs-
  teilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semester-
  weise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist
  oder nach bestandener oder endgültig nicht bestan-
  dener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerk-
  male erfasst:

    1. Geschlecht;

    2. Geburtsmonat und -jahr;
    3. Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;
    4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semes-
       terwohnsitzes;

    5. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der
       Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der
       Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der
       Bundesrepublik Deutschland der Staat des Er-
       werbs;
    6. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des
       Studiums;
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 7. Praxissemester und Semester an Studienkollegs;
 8. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des
    Standorts der Hochschule, sofern an diesem
    Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveran-
    staltungen von mehr als 100 Semesterwochen-
    stunden angeboten werden; verschiedene Hoch-
    schulstandorte innerhalb desselben Landkreises
    oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht ge-
    sondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die
    gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;
 9. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weite-
    ren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb
    der Bundesrepublik Deutschland der Staat der
    gleichzeitig besuchten Hochschule;

10. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester
    und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der
    im vorangegangenen Semester besuchten Hoch-
    schulen; bei Ersteinschreibung an einer Hoch-
    schule außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
    land oder bei Besuch einer solchen Hochschule
    im vorangegangenen Semester der Staat der
    Hochschule;

11. Studiengänge einschließlich Studiengänge im

    vorangegangenen Semester sowie an der gleich-

    zeitig besuchten weiteren Hochschule;

12. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem
    Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
    der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;

13. Regelstudienzeit des Studiengangs;

14. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prü-

    fungsabschlusses;

15. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prü-
    fungen;
16. Hochschule, an der der vorherige Abschluss er-
    worben wurde; bei Erwerb des vorherigen Ab-
    schlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
    land der Staat, in dem der vorherige Abschluss
    erworben wurde;
17. Art und Dauer der Studienunterbrechungen;
18. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und
    Exmatrikulation;
19. Hörerstatus;

20. Fach- und Hochschulsemester;

21. Art des Studiums.

  (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
tungen werden jeweils im Wintersemester für jeden
Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1. Bezeichnung der Hochschule;

2. Geschlecht;

3. Geburtsmonat und -jahr;

4. Staatsangehörigkeit;
5. Fachrichtung.
  (3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
tungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten
zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungs-
merkmale erfasst:

1. Bezeichnung der Hochschule;
2. Geschlecht;

3. Geburtsmonat und -jahr;
4. Staatsangehörigkeit;
5. Monat und Fach der Habilitation;

6. Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses;
7. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit.
  (4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
tungen werden jährlich zum 1. Dezember für das
Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis
zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende
Erhebungsmerkmale erfasst:
1. Bezeichnung der Hochschule;

2. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

3. Geschlecht;
4. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hoch-
   schule oder zu einem Mitglied der Hochschule;
5. tarifliche Einstufung;

6. Art der Finanzierung.
   (5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
tungen werden für das wissenschaftliche und künst-
lerische Personal in allen Laufbahngruppen und für

das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal

im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Lauf-

bahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich
zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merk-
male erfasst:

1. Staatsangehörigkeit;

2. Geburtsmonat und -jahr;

3. höchster Hochschulabschluss; Jahr des Erwerbs

   des höchsten Hochschulabschlusses; Studien-
   fach, in dem der höchste Hochschulabschluss er-
   worben wurde; Hochschule, an der der höchste
   Hochschulabschluss erworben wurde; bei Erwerb
   des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb
   der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in
   dem der höchste Hochschulabschluss erworben
   wurde;
4. Art der Qualifizierungsposition;
5. Vorqualifikation bei Erstberufung zur Professur;
   Jahr der Erstberufung zur Professur;
6. die Tatsache, ob sich die Person in einem Promo-
   tions- oder Habilitationsverfahren befindet;

7. Position in der Hochschulleitung;

8. für Habilitierte zusätzlich zu den Merkmalen nach
   den Nummern 1 bis 7 die Merkmale Jahr, Fach-
   gebiet und Hochschule der Habilitation; bei Habi-
   litation außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
   land der Staat, in dem die Habilitation erworben
   wurde.

   (6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-

tungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der
Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht er-
fasst.
   (7) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
tungen mit kameralistischem Rechnungswesen wer-
den die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Ein-
richtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen
werden die Aufwendungen, Erträge und Investitions-
ausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeich-
nung der Hochschule erfasst. Die Erfassung nach
BGBl. 2016, Seite 344 — Originalseite als Abbildung
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  den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der
  auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und
  der internen Leistungsverrechnungen:
  1. jährlich:
       a) nach Arten;
       b) in fachlicher und organisatorischer Gliederung;
  2. vierteljährlich: nach Arten.

  Die Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach

  Mittelgebern und Zweckbestimmung.

                                §4

                     Erhebungsmerkmale
        bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2
              (Hochschulen, Hochschulkliniken
       sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
     Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Ein-
  richtungen werden für die Prüfungsteilnehmen-
  den, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Ab-
  satz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerk-
  male semesterweise nach Abschluss des Prüfungs-
  verfahrens erfasst:

      1. Bezeichnung der Hochschule;
      2. Geschlecht;
      3. Geburtsmonat und -jahr;

      4. Staatsangehörigkeit;

      5. Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prü-
         fung;
      6. Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
      7. Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

      8. Prüfungserfolg und Gesamtnote;

      9. bei Promotionsabsolventinnen und Promotions-
         absolventen zusätzlich die Art der Promotion;

  10. Anzahl der für den Studiengang anerkannten
      ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur
      Übertragung und Akkumulierung von Studien-
      leistungen);
  11. Anzahl der für den Studiengang anerkannten

      ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hoch-
      schule erworbener beruflicher Qualifikationen;

  12. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte,

      die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland
      für den Studiengang anerkannt werden;

  13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils

      Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in

      Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des

      Mobilitätsprogramms.

                                §5
                     Erhebungsmerkmale
                    für Promovierende bei
              Einrichtungen nach § 2 Nummer 1
            (Hochschulen und Hochschulkliniken)

     (1) Als Promovierende gelten Personen, die von
  einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine
  schriftliche Bestätigung über die Annahme als Dok-
  torandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhal-
  ten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als
  Promotionsbeginn.

   (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
tungen werden für die Promovierenden jährlich zum
1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
 1. Geschlecht;
 2. Geburtsmonat und -jahr;
 3. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;
 4. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der
    Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der

    Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der

    Bundesrepublik Deutschland der Staat des Er-
    werbs;

 5. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester
    und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium;
    bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außer-
    halb der Bundesrepublik Deutschland der Staat
    der Hochschule;
 6. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits
    abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungs-
    erfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

 7. Hochschule, an der der vorherige Abschluss er-
    worben wurde; bei Erwerb des vorherigen Ab-
    schlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
    land der Staat, in dem der vorherige Abschluss
    erworben wurde;
 8. Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert
    wird;

 9. Art der Promotion;

10. Promotionsfach;
11. Art der Registrierung als Promovierender;
12. Immatrikulation als Promotionsstudierende oder
    Promotionsstudierender;

13. Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der
    Beendigung des Promotionsverfahrens;

14. Teilnahme an einem strukturierten Promotions-
    programm;

15. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;
16. Art der Dissertation.

                            §6

                 Erhebungsmerkmale
       bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3

                  (Berufsakademien)

   (1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-
tungen werden für alle Studierenden und Prüfungs-

teilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Im-

matrikulationsfrist oder nach bestandener oder end-

gültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende

Erhebungsmerkmale erfasst:
1. Geschlecht;
2. Geburtsmonat und -jahr;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Studiengang;

5. Land des Erwerbs und Art der Berufsakademie-
   zugangsberechtigung;

6. Bezeichnung der Berufsakademie.
   (2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-
tungen werden für Prüfungsteilnehmende nach be-
standener oder endgültig nicht bestandener Ab-
BGBl. 2016, Seite 345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 345
schlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale er-
fasst:
1. Art der Prüfung;
2. Fach;

3. Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

4. Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts;
   Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Auf-
   enthalts; Art des Mobilitätsprogramms.

   (3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Ein-
richtungen werden für das Personal jährlich zum
1. Dezember folgende Merkmale erfasst:

1. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

2. Geschlecht;

3. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;

4. Bezeichnung der Berufsakademie.

   (4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-
tungen werden für das wissenschaftliche und künst-

lerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätz-

lich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale
Geburtsmonat und -jahr erfasst.

   (5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-
tungen mit kameralistischem Rechnungswesen wer-
den die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Ein-
richtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen

werden die Aufwendungen, Erträge und Investitions-
ausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeich-
nung der Berufsakademie erfasst:
1. jährlich:
   a) nach Arten;

   b) in fachlicher und organisatorischer Gliederung;

2. vierteljährlich: nach Arten.

                           §7
                 Studienverlaufsstatistik

   (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-

schen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufs-
statistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie
den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch:
1. für Studierende und Prüfungsteilnehmende:
   a) Geschlecht;

   b) Geburtsmonat und -jahr;
   c) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zu-
      sammengefasst;
   d) Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschul-
      zugangsberechtigung; bei Erwerb der Hoch-
      schulzugangsberechtigung außerhalb der Bun-
      desrepublik Deutschland der Staat des Er-
      werbs;
   e) berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des
      Studiums;
   f) Bezeichnung der Hochschule;

   g) Bezeichnung der Hochschule der Erstein-
      schreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb
      der Bundesrepublik Deutschland der Staat
      der Ersteinschreibung;
   h) erster Studiengang;
   i) Art der Studienunterbrechung;

   j) Staat, in dem der vorherige Hochschulab-
      schluss erworben wurde;
   k) Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsab-
      schlusses; Semester und Jahr der Exmatriku-
      lation;

   l) Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter
      Prüfungen;

   m) Hochschulsemester;

   n) bei studienbezogenen Aufenthalten im Aus-
      land: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufent-
      halts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art
      des Mobilitätsprogramms;

2. für Promovierende:

   a) Geschlecht;

   b) Geburtsmonat und -jahr;

   c) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zu-
      sammengefasst;

   d) Staat, in dem der vorherige Hochschulab-

      schluss erworben wurde;

   e) Bezeichnung der Hochschule, an der promo-
      viert wird;

   f) Art der Promotion;
   g) Promotionsfach;

   h) Art der Registrierung als Promovierender;

   i) Monat und Jahr des Promotionsbeginns und
      der Beendigung des Promotionsverfahrens;
   j) Immatrikulation als Promotionsstudierender.
   (2) Das jeweils zuständige statistische Landes-
amt bildet für jede Studierende und jeden Studieren-

den, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prü-
fungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und
jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüssel-
tes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach
dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfs-
merkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie

den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geschlecht;
2. Geburtsmonat und -jahr;
3. Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hoch-
   schulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hoch-
   schulzugangsberechtigung außerhalb der Bun-
   desrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
4. Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und
   Semester der Ersteinschreibung; bei Erstein-
   schreibung an einer Hochschule außerhalb der
   Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hoch-
   schule.
   (3) Das Pseudonym wird spätestens nach Ab-
schluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran
anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht.
Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit
den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunika-
tionsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an
eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundes-
amtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rück-
übermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen
ist nicht zulässig.
  (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzel-
angaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden
BGBl. 2016, Seite 346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 346
  Einzelangaben zurückliegender Semester von den
  statistischen Ämtern des Bundes und der Länder
  für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammen-
  geführt werden, um Analysen über Studienverläufe

  durchzuführen.

    (5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dar-
  gestellten Zusammenführungen werden achtzehn
  Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der
  Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung
  des Promotionsverfahrens gelöscht.

                            §8
       Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik
     Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5
  und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach
  § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2
  Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikge-
  setzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur
  Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen
  im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung
  sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstat-
  tung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des
  Statistischen Bundesamtes gespeichert werden.
  Das Statistische Bundesamt und die statistischen
  Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswer-
  tungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
  nutzen.“

5. § 4 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“
     durch die Wörter „den §§ 3 bis 6“ und das Wort
     „Telekommunikationsanschlussnummern“ durch
     das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 1
     und 2 sowie Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1
     und 2 sowie § 4 zusätzlich“ ersetzt und wird am
     Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7:
         Geburtstag und die ersten vier Buchstaben
         des Vornamens der Studierenden, Prüfungs-
         teilnehmenden und Promovierenden.“

6. § 5 wird § 10 und wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“
     durch die Wörter „den §§ 3 bis 6“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1

          die Leiter“ durch die Wörter „den §§ 3 und 5
          die Leitungen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
          die Leiter“ durch die Wörter „§ 4 die Leitun-
          gen“ ersetzt.

      cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
          gefügt:
          „3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitun-
              gen der in § 2 Nummer 3 genannten Ein-
              richtungen,

          4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1
             Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Num-
             mer 1 genannten Einrichtungen.“

  c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1“
     durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-
     setzt.

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1

     und 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1
     bis 4“ und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 und 2“
     durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3“ er-
     setzt.

7. § 6 wird § 11 und der Überschrift werden die Wörter
   „und Übermittlung von Tabellen“ angefügt.
8. § 7 wird § 12 und wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. sieben die Hochschulen vertretenden Perso-
         nen, darunter eine die privaten Hochschulen
         vertretende Person; von den in Satz 1 ge-
         nannten Personen muss mindestens eine
         vertretende Person der Hochschulverwaltung
         angehören,“.

  b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hochschu-
     len“ die Wörter „(Hochschulrektorenkonferenz bzw.
     Verband der Privaten Hochschulen)“ eingefügt.
9. § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst:

                          „§ 13

                   Übergangsvorschrift

    (1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfun-
  gen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im
  Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung
  zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erst-
  mals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die
  Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Perso-
  nal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 gelten-
  den Fassung des Gesetzes durchgeführt.
     (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach
  § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und
  zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals
  für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
       Finanz- und Personalstatistikgesetzes
  Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Absatz 1, 4 und 6 werden jeweils die Wörter
   „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistik-
   gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hoch-
   schulstatistikgesetzes“ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 6
     des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November
     1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden
     Fassung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des
     Hochschulstatistikgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
     Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes“ durch
BGBl. 2016, Seite 347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 347

     die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistik-    der vom 1. März 2016 an geltenden Fassung im Bun-
     gesetzes“ ersetzt.                                  desgesetzblatt bekannt machen.

                     Artikel 3
                                                                                Artikel 4
           Bekanntmachungserlaubnis
                                                                              Inkrafttreten
  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in         Dieses Gesetz tritt am 1. März 2016 in Kraft.



                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 2. März 2016

                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Die Bundesministerin
                                     für Bildung und Forschung
                                           Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 342. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9b635cd04ccc2a65….