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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1401
BGBl. 2021 I S. 1401 · 43.968 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanz-
wirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2
bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
(2) Erhebungseinheiten sind
1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick
auf ihre Kernhaushalte,
4. die Sozialversicherungsträger und die Bundes-
agentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaus-
halte.
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung
verfügen und in den Kernhaushalten nach den
Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der
jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Ein-
richtungen für Forschung und Entwicklung.
(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den
Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU)
Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-
päischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere
1. die Deutsche Bundesbank,
2. die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen so-
wie Stiftungen, einschließlich der Einrichtun-
gen für Forschung und Entwicklung sowie der
Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören
auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig
sind und für die Sonderrechnungen geführt wer-
den, sowie Zweckverbände und andere juristische
Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.
(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
privater Rechtsform, die nach den Definitionen im
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der
jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor
gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und
Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung so-
wie der Institute an Hochschulen.
(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentli-
chen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffent-
lichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten
nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließ-
lich der Einrichtungen für Forschung und Entwick-
lung sowie der Institute an Hochschulen.
(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen
Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
ordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung gehören und
1. die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2. bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle
nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar ge-
hören.
(7) Weitere Erhebungseinheiten sind
1. Organisationen für Forschung und Entwicklung
ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich
finanzierte Einrichtungen für Forschung und
Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die

diese Organisationen und Einrichtungen von
Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von
der Europäischen Union erhalten, den Betrag
von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2. Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden
und nicht zum öffentlichen Sektor nach den
Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU)
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung ge-
hören.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
fasst:
„d) bei Einrichtungen mit kameralistischem
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen
mit kaufmännischem Rechnungswesen
die Erträge, Aufwendungen und Inves-
titionsausgaben der Hochschulen, Hoch-
schulkliniken und Berufsakademien,
soweit sie nicht von der Hochschule,
Hochschulklinik oder Berufsakademie
bewirtschaftet werden, in der Gliede-
rung, die in der jeweils geltenden Fas-
sung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
festgelegt ist;“.
cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-
ter „und die Erstattungen vom Bund für
Ausgleichsforderungen“ gestrichen.
dd) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) bei Einrichtungen mit kameralistischem
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit
kaufmännischem Rechnungswesen die
Erträge, Aufwendungen und Inves-
titionsausgaben der Hochschulen, Hoch-
schulkliniken und Berufsakademien,
soweit sie nicht von der Hochschule,
Hochschulklinik oder Berufsakademie
bewirtschaftet werden, in der Gliede-
rung, die in der jeweils geltenden Fas-
sung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
festgelegt ist;“.
ee) In Nummer 3 Buchstabe j werden die Wörter
„die Kassenlage des Bundes und der Län-
der“ durch die Wörter „die Kassenkredite“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jährlich
a) bei Anwendung des kameralistischen
Rechnungswesens: die Ist-Einnah-
men und Ist-Ausgaben nach Arten
und Aufgabenbereichen oder Pro-
duktgruppen entsprechend der für
die Finanzstatistik maßgeblichen
Systematik;
b) bei Anwendung des kommunal dop-
pischen Rechnungswesens:
aa) die Ein- und Auszahlungen nach
Arten und Produktgruppen jeweils
entsprechend der für die Finanz-
statistik maßgeblichen Systematik;
bb) die Aktiva und Passiva der Ver-
mögensrechnung nach Arten so-
wie die Erträge und Aufwendun-
gen der Ergebnisrechnung nach
Arten und Produktgruppen ent-
sprechend der für die Finanz-
statistik maßgeblichen geltenden
Systematik und Ansatz- und Be-
wertungsvorschriften;“.
c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ das
Wort „Wissenschaft,“ gestrichen und nach
dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „und
den Instituten an Hochschulen“ eingefügt
und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5
und 7“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „in fachlicher Gliederung“ durch
die Wörter „nach Wissenschaftsge-
bieten“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. alle vier Jahre jeweils eine der fol-
genden zusätzlichen Gliederungen
in der nachstehenden Reihenfolge
abhängig von der Art des Rech-
nungswesens:
a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlun-
gen oder die Aufwendungen und
Investitionsausgaben nach sozio-
ökonomischen Forschungszielen
und Technologiebereichen;
b) die Ist-Einnahmen, die Einzah-
lungen oder die Erträge nach
Mittelgebern;
c) die Ist-Ausgaben, die Auszah-
lungen oder Aufwendungen und
Investitionsausgaben nach Art
der Forschungstätigkeit;

d) ohne eine der zusätzlichen
Gliederungen nach Buchstabe a
bis c.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
bei den Einrichtungen für Forschung und Ent-
wicklung und den Instituten an Hochschulen
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 4 folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
nungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-
Ausgaben entsprechend der für die Finanz-
statistik maßgeblichen Systematik,
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlun-
gen nach Arten und Produktgruppen ent-
sprechend der für die Finanzstatistik maß-
geblichen Systematik,
3. bei Anwendung des staatlich doppischen
Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanz-
statistik maßgeblichen Systematik,
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
nungswesens: die Daten der Gewinn- und
Verlustrechnung sowie die Daten des An-
lagennachweises.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol-
gendermaßen zu erfassen:
1. jährlich
a) nach Arten;
b) nach Wissenschaftsgebieten;
2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zu-
sätzlichen Gliederungen in der nachstehen-
den Reihenfolge abhängig von der Art des
Rechnungswesens:
a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder
die Aufwendungen und Investitionsausga-
ben nach sozioökonomischen Forschungs-
zielen und Technologiebereichen;
b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder
die Erträge nach Mittelgebern;
c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder
die Aufwendungen und Investitionsausga-
ben nach Art der Forschungstätigkeit;
d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen
nach Buchstabe a bis c.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die
nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom
25. Juni 1996 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
nationaler und regionaler Ebene in der Euro-
päischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom
30.11.1996, S. 1)“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die
nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausgaben
für Investitionen nach Arten“ durch die Wör-
ter „Daten des Anlagennachweises“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den Hochschulen und Berufsakade-
mien kann von einer Erhebung abgesehen
werden.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 und Absatz 4“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Anwendung des kommunal doppi-
schen Rechnungswesens:
a) die Ein- und Auszahlungen nach Ar-
ten und Produktgruppen jeweils ent-
sprechend der für die Finanzstatistik
maßgeblichen Systematik;
b) die Aktiva und Passiva der Vermö-
gensrechnung nach Arten sowie die
Erträge und Aufwendungen der Er-
gebnisrechnung nach Arten und Pro-
duktgruppen entsprechend der für
die Finanzstatistik maßgeblichen gel-
tenden Systematik und Ansatz- und
Bewertungsvorschriften;“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Einrichtungen für Forschung und Ent-
wicklung und bei Instituten an Hochschulen
werden die Merkmale nach Satz 1 nicht er-
hoben.“
h) Absatz 8 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit
sie nach den Definitionen im Anhang A
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 4, soweit sie nach den Definitio-
nen im Anhang A der Verordnung (EU)
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort
„wobei“ das Wort „jeweils“ gestrichen
und nach dem Wort „Schuldarten“
werden die Wörter „und Gläubigern“
gestrichen.
ccc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„ist“ ein Komma eingefügt sowie die
Wörter „sowie der Garantien und sons-
tigen Gewährleistungen und die be-
richtigte Summe der Garantien und

sonstigen Gewährleistungen des Vor-
jahres, wobei jeweils nach den unter-
schiedlichen Begünstigten aus der
Garantie oder Gewährleistung zu un-
terteilen ist;“ eingefügt.
ddd) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-
stabe g eingefügt:
„g) die Verbindlichkeiten aus Lieferun-
gen und Leistungen und erhaltene
Anzahlungen nach Laufzeiten;“.
eee) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
stabe h und wird wie folgt gefasst:
„h) die Schuldenübernahmen nach
Schuldarten, wobei nach Schuld-
nern zu unterteilen ist;“.
fff) Der bisherige Buchstabe h wird aufge-
hoben.
ggg) In Buchstabe i wird nach dem Wort
„Verordnung“ die Angabe „(EG)
Nr. 2223/96“ durch die Wörter „(EU)
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
hhh) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j) die Schuldenerlasse und den Ver-
zicht auf Forderungen nach Ver-
mögensarten, wobei jeweils nach
Schuldnern zu unterteilen ist,“.
bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor
Buchstabe a die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat
nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 4, die dem öffentlichen Sektor und
nicht dem Sektor Staat nach den Definitio-
nen im Anhang A der Verordnung (EU)
Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
wird wie folgt gefasst:
„3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie
den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4,
soweit sie dem Sektor Staat nach den
Definitionen im Anhang A der Verord-
nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung zugerechnet werden
und sofern sie nach § 3 Absatz 6 heran-
gezogen werden, vierteljährlich zum
Quartalsende den Stand der Schulden
jeweils nach Schuldarten und Gläubi-
gern.“
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat
nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der je-
weils geltenden Fassung zugerechnet
werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6
herangezogen werden, vierteljährlich zum
Quartalsende die finanziellen Transaktio-
nen, wie sie im Anhang A der Verord-
nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung definiert sind und
soweit diese Transaktionen nicht nach
§ 3 erhoben werden, wobei nach Arten
zu unterteilen ist.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3
und 4 nicht anzuwenden.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Statistik über das Personal
im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)
(1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Er-
hebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni
die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Ar-
beitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden
Beschäftigten. Erfasst werden auch die in einem
Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäf-
tigten. Bezogen auf die jeweiligen Erhebungsein-
heiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhe-
bungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich
unselbständigen Erhebungseinheiten nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht,
3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und
Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäf-
tigungsverhältnisse,
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Be-
zügetabelle, Stufe des Familienzuschlags,
Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert
nach Bezügebestandteilen,
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-
sonen den Wohnort,
6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
selbständige Stellen des Bundes handelt und
soweit die Beschäftigten in einem unmittel-
baren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den
Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen
zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet
werden,
7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich
unselbständige Stellen des Bundes oder eines
Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel
und Aufgabenbereich,
8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
selbständige Stellen einer Gemeinde oder

eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich
Aufgabenbereich oder Produktgruppe,
9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
selbständige Stellen des Bundes handelt,
zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätig-
keiten und das Vorliegen einer Schwerbehin-
derung,
10. bei den Einrichtungen für Forschung und Ent-
wicklung und den Instituten an Hochschulen
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um
rechtlich unselbständige Stellen handelt, zu-
sätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehö-
rigkeit.
(3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
mer 1 bis 4,
2. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-
sonen und bei Dienstordnungsangestellten ein-
schließlich derer, die sich in einem Berufsausbil-
dungsverhältnis befinden, den Wohnort.
(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine
rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
mer 1 bis 4,
2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Num-
mer 2,
3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes
oder der Länder unterstehen, den Aufgaben-
bereich,
4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen
Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die
Produktgruppe,
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
lung und den Instituten an Hochschulen zu-
sätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsan-
gehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das
Wissenschaftsgebiet.
(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnach-
folgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit
den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis
stehenden Beschäftigten:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
mer 1 und 2,
2. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und
Dauer des Dienstverhältnisses,
3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer
Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags
und Bruttobezüge im Berichtsmonat,
4. Dienst- und Wohnort.
(6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem
unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsver-
hältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden
Erhebungsmerkmale erfasst:
1. Geschlecht,
2. Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Be-
rufsausbildungsverhältnisses,
3. Arbeitsort.
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und
Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.
(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 4, sofern es sich um Einrichtungen für For-
schung und Entwicklung oder Institute an Hoch-
schulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmit-
telbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis
stehenden Beschäftigten erfasst:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3,
2. Einstufung,
3. Arbeitsort,
4. Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungs-
abschluss,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Art der Beschäftigung,
7. Wissenschaftsgebiet.
(8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2
Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von
Einzeldaten. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-
malen nach Absatz 6 werden in Form von Sum-
mendaten erfasst.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2
Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2
bis 7“ ersetzt und nach dem Wort „die“ die
Wörter „Empfängerinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter
„nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter „nach
§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei den Einrichtungen für Forschung und
Entwicklung und den Instituten an Hoch-
schulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1
Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhe-
bung nach § 3:
a) die Art der Einrichtung,
b) die Rechtsform,
c) die Art der Buchführung,
d) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren
Sitz hat,
e) der Anteil von Forschung und Entwick-
lung an der Gesamttätigkeit der Einrich-
tung und
f) der Aufgabenbereich der Einrichtung;“.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2
bis 7“ ersetzt.
8. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ werden die
Wörter „und § 6 Absatz 5“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2
Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Ab-
satz 2 bis 7“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch
die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 und Absatz 4“ ersetzt und die Angabe
„(EG) Nr. 2223/96“ wird durch die Angabe
„(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter
„nach § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Name der Erhebungseinheit, Sek-
torzugehörigkeit nach den Definitio-
nen im Anhang A der Verordnung
(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung, regionale Zu-
ordnung der Erhebungseinheit bis
auf Gemeindeebene, Aufgaben-
bereich oder Gliederungsnummer
und Produkt“.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. organisatorischer Regionalschlüs-
sel, Name und Regionalschlüssel
der Gemeinde, in der die Erhe-
bungseinheit ihren Sitz hat, und
Land, in dem die jeweilige Erhe-
bungseinheit ihren Sitz hat sowie
die Einwohnerzahl der Gemeinde,
in der die Erhebungseinheit ihren
Sitz hat, und die Einwohnerzahl
des organisatorischen Regional-
schlüssels,“.
ccc) In Nummer 6 wird nach dem Wort
„Statistikregisters“ ein Komma einge-
fügt, wird das Wort „und“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Kenn-
nummern“ die Wörter „und eine fort-
laufende Nummer für die jeweilige
Erhebungseinheit,“ angefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der An-
gabe „§ 3 Absatz 7“ die Wörter „und § 6 Ab-
satz 5“ eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Absatz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“
durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 4“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
satz 7“ die Wörter „und § 6 Absatz 5“ ein-
gefügt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „An-
schrift und Telekommunikationsanschlussnum-
mern“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt
und das Wort „Person“ wird durch das Wort
„Personen“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch
die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 5“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Auskunftspflicht
(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz be-
steht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merk-
malen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanz-
ministerinnen und -minister und Finanzsena-
torinnen und -senatoren; für die Mittel der
Hochschulen und Berufsakademien auch die
Leitungen der öffentlichen Besoldungs-
stellen, der Amtskassen, der Bauämter oder
anderer Stellen, soweit diese Mittel für die
Hochschule oder Berufsakademie bewirt-
schaften;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser
Erhebungseinheiten oder der für das Haus-
halts-, Kassen- und Rechnungswesen zu-
ständigen Stellen;
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser
Erhebungseinheiten;
d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die
Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder
die für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen zuständigen Stellen oder, so-
fern die Angaben bei diesen Stellen nicht
erlangt werden können, die Träger dieser Er-
hebungseinheiten;
2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Er-
hebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7
sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei
den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen
dieser Erhebungseinheiten;

3. für die Erhebung nach § 4
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzminis-
terinnen und -minister sowie Finanzsenato-
rinnen und -senatoren; für die Erhebung
nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder
der für den Finanzausgleich unter den
Ländern zuständige Ministerin oder Minister
oder Senatorin oder Senator des jeweiligen
Landes;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser
Erhebungseinheiten oder die Leitungen der
für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
wesen zuständigen Stellen;
4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich
um Sonderrechnungen der Erhebungsein-
heiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 handelt: die zuständigen Bundesminis-
terinnen und -minister, Landesministerinnen
und -minister sowie Landessenatorinnen
und -senatoren oder die Leitungen der für
die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen
Stellen;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach
§ 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Son-
derrechnungen der Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt,
sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhe-
bungseinheiten oder der für die Zahlbar-
machung der Bezüge zuständigen Stellen.
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Ab-
satz 2 entsprechend.
(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind
auskunftspflichtig
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen
und -minister sowie Finanzsenatorinnen und
-senatoren;
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhe-
bungseinheiten oder der für das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen zuständigen
Stellen;
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhe-
bungseinheiten;
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3
bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten
oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kas-
sen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen
oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt
werden können, die Träger dieser Erhebungs-
einheiten.“
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Durchführung der Erhebungen
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Aus-
nahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3,
und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden
bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2. bei der Bundesagentur für Arbeit und den
Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre
Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes
stehen,
3. bei rechtlich unselbständigen Fonds und Ein-
richtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3
Satz 2,
4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher
Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter
Aufsicht des Bundes stehen,
5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die
mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des
Bundes nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung stehen.
(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der
Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei
den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-
halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick
auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Num-
mer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,
3. bei rechtlich unselbständigen, kameral und
doppisch buchenden Erhebungseinheiten der
Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
bungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-
form nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-
sicht der Länder stehen,
5. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar
oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder
nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung stehen.
(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei
den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung
und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Ab-
satz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3
Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und
Entwicklung und den Instituten an Hochschulen
der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2
werden bei den folgenden Erhebungseinheiten

vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-
reitet:
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-
halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
lung und Instituten an Hochschulen der Länder
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.
(5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4
werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-
reitet:
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-
halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2. bei rechtlich unselbständigen, kameral und
doppisch buchenden Erhebungseinheiten der
Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
3. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
bungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-
form nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-
sicht der Länder stehen,
4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
bungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2
Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter
Kontrolle der Länder nach den Definitionen im
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in
der jeweils geltenden Fassung stehen,
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
lung und Instituten an Hochschulen der Länder
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach
Absatz 4.
(6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden
bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1,
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-
fern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-
mer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch
Bundesrecht geregelt ist,
4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-
mer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die
unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar
oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
lung und Instituten an Hochschulen nach § 2
Absatz 4.
(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen
für Forschung und Entwicklung und Instituten an
Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden
bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1,
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-
fern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-
mer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die
unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar
oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile ge-
hört.
(9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3
werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Bundesministerium der Finanzen erhoben
und aufbereitet:
1. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 1,
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 2.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse
auf der Ebene der Hochschulen und Berufs-
akademien dürfen von den statistischen
Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale
Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Er-
hebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und
Investitionsausgaben der Hochschulen und Be-
rufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, so-
weit sie nicht von den Hochschulen oder Be-
rufsakademien selbst bewirtschaftet werden,
sowie die Namen der Hochschulen oder Berufs-
akademien mit den Erhebungsmerkmalen nach
§ 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschul-
statistikgesetzes zusammengeführt werden.“
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
satz 7“ die Wörter „oder § 6 Absatz 5“ einge-
fügt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 7“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) An das Statistische Amt der Euro-
päischen Union dürfen vom Statistischen Bun-
desamt statistische Informationen nach Artikel 8
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des
Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung
des dem Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls
über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014
(ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, für
den dort genannten Zweck übermittelt werden,
auch soweit diese Informationen nach § 16 Ab-
satz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes ge-
heim zu halten sind. Der Geheimhaltung unter-
liegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt
der Europäischen Union nicht an andere Stellen
übermittelt oder veröffentlicht werden.“
14. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Veröffentlichung
(1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind,

dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit ver-
öffentlicht werden:
1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu-
sammenführungen von Angaben nach § 13 Ab-
satz 2 beruhen,
2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,
3. Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in
der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat,
und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit
ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,
4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhe-
bungseinheit aus der Datenbank Berichtskreis-
management,
5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,
6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.
(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Num-
mer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifi-
kation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
sowie einiger Verordnungen der EG über be-
stimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, veröffentlicht werden.“
15. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:
„§ 17
Übergangsregelung
Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
§ 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erst-
mals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1401. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4a64803211f789e4….