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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1401

BGBl. 2021 I S. 1401 · 43.968 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1401
                                    Zweites Gesetz
                 zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
                                                 Vom 3. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
       Finanz- und Personalstatistikgesetzes
  Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2
                   Erhebungseinheiten

      (1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanz-
   wirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2
   bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
      (2) Erhebungseinheiten sind
   1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
   2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,

   3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick

      auf ihre Kernhaushalte,

   4. die Sozialversicherungsträger und die Bundes-
      agentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaus-
      halte.
   Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung
   verfügen und in den Kernhaushalten nach den
   Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der
   jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Ein-
   richtungen für Forschung und Entwicklung.
      (3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
   öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den
   Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU)
   Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen
   System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
   auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-

   päischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
   die durch die Delegierte Verordnung (EU)
   2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geän-
   dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
   zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1. die Deutsche Bundesbank,
2. die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen so-

   wie Stiftungen, einschließlich der Einrichtun-
   gen für Forschung und Entwicklung sowie der
   Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören
auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig
sind und für die Sonderrechnungen geführt wer-
den, sowie Zweckverbände und andere juristische
Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

   (4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
privater Rechtsform, die nach den Definitionen im
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der
jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor
gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und
Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung so-
wie der Institute an Hochschulen.
   (5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentli-
chen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffent-

lichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten
nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließ-
lich der Einrichtungen für Forschung und Entwick-
lung sowie der Institute an Hochschulen.
   (6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in
privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen
Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
ordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung gehören und
1. die Dienstherrnbefugnis ausüben oder

2. bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle
   nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar ge-
   hören.

   (7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1. Organisationen für Forschung und Entwicklung
   ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich
   finanzierte Einrichtungen für Forschung und
   Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die
BGBl. 2021, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
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       diese Organisationen und Einrichtungen von
       Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von
       der Europäischen Union erhalten, den Betrag
       von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie

  2. Institute an Hochschulen,

  wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden

  und nicht zum öffentlichen Sektor nach den

  Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU)

  Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung ge-
  hören.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-

           gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
           satz 2“ ersetzt.

       bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
           fasst:
          „d) bei Einrichtungen mit kameralistischem
              Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
              und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen
              mit kaufmännischem Rechnungswesen
              die Erträge, Aufwendungen und Inves-
              titionsausgaben der Hochschulen, Hoch-
              schulkliniken und Berufsakademien,
              soweit sie nicht von der Hochschule,
              Hochschulklinik oder Berufsakademie
              bewirtschaftet werden, in der Gliede-

              rung, die in der jeweils geltenden Fas-
              sung des Hochschulstatistikgesetzes
              vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
              festgelegt ist;“.

       cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-
           ter „und die Erstattungen vom Bund für
           Ausgleichsforderungen“ gestrichen.
       dd) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
           fasst:
          „c) bei Einrichtungen mit kameralistischem
              Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und
              Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit
              kaufmännischem Rechnungswesen die
              Erträge, Aufwendungen und Inves-
              titionsausgaben der Hochschulen, Hoch-
              schulkliniken und Berufsakademien,
              soweit sie nicht von der Hochschule,
              Hochschulklinik oder Berufsakademie
              bewirtschaftet werden, in der Gliede-
              rung, die in der jeweils geltenden Fas-
              sung des Hochschulstatistikgesetzes
              vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
              festgelegt ist;“.

       ee) In Nummer 3 Buchstabe j werden die Wörter

           „die Kassenlage des Bundes und der Län-
           der“ durch die Wörter „die Kassenkredite“
           ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
           satz 2“ ersetzt.

   bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. jährlich

           a) bei Anwendung des kameralistischen
              Rechnungswesens: die Ist-Einnah-
              men und Ist-Ausgaben nach Arten
              und Aufgabenbereichen oder Pro-

              duktgruppen entsprechend der für

              die Finanzstatistik maßgeblichen

              Systematik;

           b) bei Anwendung des kommunal dop-
              pischen Rechnungswesens:

              aa) die Ein- und Auszahlungen nach
                  Arten und Produktgruppen jeweils
                  entsprechend der für die Finanz-

                  statistik maßgeblichen Systematik;

              bb) die Aktiva und Passiva der Ver-
                  mögensrechnung nach Arten so-
                  wie die Erträge und Aufwendun-
                  gen der Ergebnisrechnung nach
                  Arten und Produktgruppen ent-
                  sprechend der für die Finanz-
                  statistik maßgeblichen geltenden
                  Systematik und Ansatz- und Be-
                  wertungsvorschriften;“.
c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
   den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“
   durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 4“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ das
       Wort „Wissenschaft,“ gestrichen und nach
       dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „und
       den Instituten an Hochschulen“ eingefügt
       und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2
       Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5
       und 7“ ersetzt.
   bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
            Wörter „in fachlicher Gliederung“ durch
            die Wörter „nach Wissenschaftsge-
            bieten“ ersetzt.
       bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            „2. alle vier Jahre jeweils eine der fol-
                genden zusätzlichen Gliederungen
                in der nachstehenden Reihenfolge
                abhängig von der Art des Rech-
                nungswesens:
                a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlun-
                   gen oder die Aufwendungen und
                   Investitionsausgaben nach sozio-
                   ökonomischen Forschungszielen

                   und Technologiebereichen;

                b) die Ist-Einnahmen, die Einzah-
                   lungen oder die Erträge nach
                   Mittelgebern;

                c) die Ist-Ausgaben, die Auszah-
                   lungen oder Aufwendungen und
                   Investitionsausgaben nach Art
                   der Forschungstätigkeit;
BGBl. 2021, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
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                d) ohne eine der zusätzlichen
                   Gliederungen nach Buchstabe a
                   bis c.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:
    „(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
  bei den Einrichtungen für Forschung und Ent-
  wicklung und den Instituten an Hochschulen
  nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
  satz 4 folgende Erhebungsmerkmale:

  1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
     nungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-
     Ausgaben entsprechend der für die Finanz-

     statistik maßgeblichen Systematik,

  2. bei Anwendung des kommunal doppischen

     Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlun-
     gen nach Arten und Produktgruppen ent-
     sprechend der für die Finanzstatistik maß-
     geblichen Systematik,

  3. bei Anwendung des staatlich doppischen
     Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und
     Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanz-
     statistik maßgeblichen Systematik,

  4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-

     nungswesens: die Daten der Gewinn- und

     Verlustrechnung sowie die Daten des An-

     lagennachweises.

  Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol-
  gendermaßen zu erfassen:

  1. jährlich
     a) nach Arten;
     b) nach Wissenschaftsgebieten;

  2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zu-
     sätzlichen Gliederungen in der nachstehen-
     den Reihenfolge abhängig von der Art des
     Rechnungswesens:
     a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder
        die Aufwendungen und Investitionsausga-

        ben nach sozioökonomischen Forschungs-
        zielen und Technologiebereichen;
     b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder
        die Erträge nach Mittelgebern;

     c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder

        die Aufwendungen und Investitionsausga-

        ben nach Art der Forschungstätigkeit;

     d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen
        nach Buchstabe a bis c.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
      Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die
      nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom
      25. Juni 1996 zum Europäischen System
      Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
      nationaler und regionaler Ebene in der Euro-
      päischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom
      30.11.1996, S. 1)“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
      satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die
      nach den Definitionen im Anhang A der
      Verordnung (EU) Nr. 549/2013“ ersetzt.

     bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausgaben
         für Investitionen nach Arten“ durch die Wör-
         ter „Daten des Anlagennachweises“ ersetzt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bei den Hochschulen und Berufsakade-
         mien kann von einer Erhebung abgesehen
         werden.“
  g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“
         durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
         mer 2 und Absatz 4“ ersetzt.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. bei Anwendung des kommunal doppi-

             schen Rechnungswesens:

             a) die Ein- und Auszahlungen nach Ar-
                ten und Produktgruppen jeweils ent-
                sprechend der für die Finanzstatistik
                maßgeblichen Systematik;

             b) die Aktiva und Passiva der Vermö-
                gensrechnung nach Arten sowie die
                Erträge und Aufwendungen der Er-
                gebnisrechnung nach Arten und Pro-

                duktgruppen entsprechend der für

                die Finanzstatistik maßgeblichen gel-

                tenden Systematik und Ansatz- und

                Bewertungsvorschriften;“.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „Bei Einrichtungen für Forschung und Ent-
         wicklung und bei Instituten an Hochschulen
         werden die Merkmale nach Satz 1 nicht er-
         hoben.“
  h) Absatz 8 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2
  Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
              den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
              Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit

              sie nach den Definitionen im Anhang A

              der Verordnung (EG) Nr. 2223/96“

              durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und
              Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
              satz 4, soweit sie nach den Definitio-
              nen im Anhang A der Verordnung (EU)
              Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
              Fassung“ ersetzt.

         bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort
              „wobei“ das Wort „jeweils“ gestrichen
              und nach dem Wort „Schuldarten“
              werden die Wörter „und Gläubigern“
              gestrichen.
         ccc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
              „ist“ ein Komma eingefügt sowie die
              Wörter „sowie der Garantien und sons-
              tigen Gewährleistungen und die be-
              richtigte Summe der Garantien und
BGBl. 2021, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
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                 sonstigen Gewährleistungen des Vor-
                 jahres, wobei jeweils nach den unter-
                 schiedlichen Begünstigten aus der
                 Garantie oder Gewährleistung zu un-
                 terteilen ist;“ eingefügt.
          ddd) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-
               stabe g eingefügt:

                 „g) die Verbindlichkeiten aus Lieferun-
                     gen und Leistungen und erhaltene
                     Anzahlungen nach Laufzeiten;“.
          eee) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
               stabe h und wird wie folgt gefasst:
                 „h) die Schuldenübernahmen nach
                     Schuldarten, wobei nach Schuld-
                     nern zu unterteilen ist;“.

          fff)   Der bisherige Buchstabe h wird aufge-
                 hoben.

          ggg) In Buchstabe i wird nach dem Wort
               „Verordnung“ die Angabe „(EG)
               Nr. 2223/96“ durch die Wörter „(EU)
               Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
               Fassung“ ersetzt.
          hhh) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
                 „j) die Schuldenerlasse und den Ver-
                     zicht auf Forderungen nach Ver-
                     mögensarten, wobei jeweils nach
                     Schuldnern zu unterteilen ist,“.
       bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor
           Buchstabe a die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat
           nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
           ordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Wörter
           „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
           satz 4, die dem öffentlichen Sektor und
           nicht dem Sektor Staat nach den Definitio-
           nen im Anhang A der Verordnung (EU)
           Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fas-
           sung“ ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

       dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
           wird wie folgt gefasst:

          „3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2

              Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie
              den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
              satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4,
              soweit sie dem Sektor Staat nach den
              Definitionen im Anhang A der Verord-
              nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
              geltenden Fassung zugerechnet werden
              und sofern sie nach § 3 Absatz 6 heran-
              gezogen werden, vierteljährlich zum
              Quartalsende den Stand der Schulden
              jeweils nach Schuldarten und Gläubi-
              gern.“
       ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
              Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten
              nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und
              Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat
              nach den Definitionen im Anhang A der
              Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der je-
              weils geltenden Fassung zugerechnet

             werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6
             herangezogen werden, vierteljährlich zum
             Quartalsende die finanziellen Transaktio-
             nen, wie sie im Anhang A der Verord-
             nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
             geltenden Fassung definiert sind und
             soweit diese Transaktionen nicht nach
             § 3 erhoben werden, wobei nach Arten
             zu unterteilen ist.“

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3
     und 4 nicht anzuwenden.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

               Statistik über das Personal
     im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)

     (1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Er-
  hebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni
  die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen
  Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Ar-
  beitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden
  Beschäftigten. Erfasst werden auch die in einem
  Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäf-
  tigten. Bezogen auf die jeweiligen Erhebungsein-
  heiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhe-
  bungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
    (2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich
  unselbständigen Erhebungseinheiten nach Ab-
  satz 3 Satz 1 Nummer 2:
    1. Geburtsmonat und -jahr,
    2. Geschlecht,

    3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und
       Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäf-
       tigungsverhältnisse,
    4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Be-
       zügetabelle, Stufe des Familienzuschlags,
       Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert
       nach Bezügebestandteilen,

    5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem
       unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-

       sonen den Wohnort,

    6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num-
       mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
       selbständige Stellen des Bundes handelt und
       soweit die Beschäftigten in einem unmittel-
       baren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den
       Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen
       zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet
       werden,
    7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1
       Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich
       unselbständige Stellen des Bundes oder eines
       Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel
       und Aufgabenbereich,
    8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Num-
       mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
       selbständige Stellen einer Gemeinde oder
BGBl. 2021, Seite 1405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1405
    eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich
    Aufgabenbereich oder Produktgruppe,
 9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
    Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num-
    mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-
    selbständige Stellen des Bundes handelt,
    zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätig-
    keiten und das Vorliegen einer Schwerbehin-
    derung,
10. bei den Einrichtungen für Forschung und Ent-
    wicklung und den Instituten an Hochschulen
    nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
    Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um
    rechtlich unselbständige Stellen handelt, zu-
    sätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehö-
    rigkeit.
  (3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
   mer 1 bis 4,

2. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem

   unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-

   sonen und bei Dienstordnungsangestellten ein-
   schließlich derer, die sich in einem Berufsausbil-
   dungsverhältnis befinden, den Wohnort.
   (4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine
rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
   mer 1 bis 4,
2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Num-
   mer 2,
3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes
   oder der Länder unterstehen, den Aufgaben-
   bereich,

4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen
   Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die
   Produktgruppe,

5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-

   lung und den Instituten an Hochschulen zu-

   sätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsan-
   gehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das
   Wissenschaftsgebiet.
   (5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnach-

folgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit

den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes

bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis

stehenden Beschäftigten:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-

   mer 1 und 2,

2. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und
   Dauer des Dienstverhältnisses,
3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer
   Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags
   und Bruttobezüge im Berichtsmonat,
4. Dienst- und Wohnort.
  (6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem

  unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsver-
  hältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden
  Erhebungsmerkmale erfasst:
  1. Geschlecht,
  2. Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Be-
     rufsausbildungsverhältnisses,

  3. Arbeitsort.
  Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und
  Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.
     (7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
  satz 4, sofern es sich um Einrichtungen für For-
  schung und Entwicklung oder Institute an Hoch-
  schulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten
  nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmit-
  telbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis
  stehenden Beschäftigten erfasst:
  1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-
     mer 1 bis 3,
  2. Einstufung,

  3. Arbeitsort,

  4. Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungs-

     abschluss,

  5. Staatsangehörigkeit,
  6. Art der Beschäftigung,
  7. Wissenschaftsgebiet.

     (8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2
  Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungs-
  merkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von
  Einzeldaten. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-
  malen nach Absatz 6 werden in Form von Sum-
  mendaten erfasst.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2
         Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2
         bis 7“ ersetzt und nach dem Wort „die“ die
         Wörter „Empfängerinnen und“ eingefügt.

     bb) In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter

         „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter „nach

         § 2 Absatz 2“ ersetzt.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. bei den Einrichtungen für Forschung und

         Entwicklung und den Instituten an Hoch-

         schulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1

         Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhe-

         bung nach § 3:

         a) die Art der Einrichtung,

         b) die Rechtsform,

         c) die Art der Buchführung,
         d) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren
            Sitz hat,
         e) der Anteil von Forschung und Entwick-
            lung an der Gesamttätigkeit der Einrich-
            tung und
         f) der Aufgabenbereich der Einrichtung;“.
BGBl. 2021, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab-
     satz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2
     bis 7“ ersetzt.
8. § 9a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ werden die
           Wörter „und § 6 Absatz 5“ eingefügt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2
           Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Ab-
           satz 2 bis 7“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2
           Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch
           die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
           mer 2 und Absatz 4“ ersetzt und die Angabe
           „(EG) Nr. 2223/96“ wird durch die Angabe
           „(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
           Fassung“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter
           „nach § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
       bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                „1. Name der Erhebungseinheit, Sek-
                    torzugehörigkeit nach den Definitio-
                    nen im Anhang A der Verordnung
                    (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
                    geltenden Fassung, regionale Zu-
                    ordnung der Erhebungseinheit bis
                    auf Gemeindeebene, Aufgaben-
                    bereich oder Gliederungsnummer
                    und Produkt“.

          bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                „3. organisatorischer Regionalschlüs-
                    sel, Name und Regionalschlüssel
                    der Gemeinde, in der die Erhe-
                    bungseinheit ihren Sitz hat, und

                    Land, in dem die jeweilige Erhe-

                    bungseinheit ihren Sitz hat sowie

                    die Einwohnerzahl der Gemeinde,

                    in der die Erhebungseinheit ihren

                    Sitz hat, und die Einwohnerzahl
                    des organisatorischen Regional-
                    schlüssels,“.
          ccc) In Nummer 6 wird nach dem Wort
               „Statistikregisters“ ein Komma einge-
               fügt, wird das Wort „und“ gestrichen
               und werden nach dem Wort „Kenn-
               nummern“ die Wörter „und eine fort-
               laufende Nummer für die jeweilige
               Erhebungseinheit,“ angefügt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der An-
           gabe „§ 3 Absatz 7“ die Wörter „und § 6 Ab-
           satz 5“ eingefügt.

  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „Absatz 1“ gestrichen.

      bb) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
          „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“
          durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1
          Nummer 2 und Absatz 4“ ersetzt.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
          satz 7“ die Wörter „und § 6 Absatz 5“ ein-
          gefügt.

 9. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „An-
      schrift und Telekommunikationsanschlussnum-
      mern“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt
      und das Wort „Person“ wird durch das Wort
      „Personen“ ersetzt.
   b) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach
      § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch
      die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      und Absatz 5“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11

                     Auskunftspflicht
      (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz be-
   steht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merk-
   malen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.

      (2) Auskunftspflichtig sind
   1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5

      a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanz-
         ministerinnen und -minister und Finanzsena-
         torinnen und -senatoren; für die Mittel der
         Hochschulen und Berufsakademien auch die
         Leitungen der öffentlichen Besoldungs-
         stellen, der Amtskassen, der Bauämter oder
         anderer Stellen, soweit diese Mittel für die
         Hochschule oder Berufsakademie bewirt-
         schaften;

      b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-

         satz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser

         Erhebungseinheiten oder der für das Haus-

         halts-, Kassen- und Rechnungswesen zu-

         ständigen Stellen;

      c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
         satz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser
         Erhebungseinheiten;
      d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
         satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die
         Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder
         die für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
         nungswesen zuständigen Stellen oder, so-
         fern die Angaben bei diesen Stellen nicht
         erlangt werden können, die Träger dieser Er-
         hebungseinheiten;

   2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Er-
      hebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7
      sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei
      den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen
      dieser Erhebungseinheiten;
BGBl. 2021, Seite 1407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1407
3. für die Erhebung nach § 4
  a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzminis-
     terinnen und -minister sowie Finanzsenato-

     rinnen und -senatoren; für die Erhebung

     nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder

     der für den Finanzausgleich unter den

     Ländern zuständige Ministerin oder Minister

     oder Senatorin oder Senator des jeweiligen
     Landes;

  b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser
     Erhebungseinheiten oder die Leitungen der
     für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
     wesen zuständigen Stellen;

4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
  a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach
     § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich
     um Sonderrechnungen der Erhebungsein-
     heiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
     und 2 handelt: die zuständigen Bundesminis-

     terinnen und -minister, Landesministerinnen

     und -minister sowie Landessenatorinnen

     und -senatoren oder die Leitungen der für

     die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen

     Stellen;

  b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach
     § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Son-
     derrechnungen der Erhebungseinheiten nach
     § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt,
     sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2
     Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhe-
     bungseinheiten oder der für die Zahlbar-
     machung der Bezüge zuständigen Stellen.

  (3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Ab-
satz 2 entsprechend.

  (4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind
auskunftspflichtig

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen
   und -minister sowie Finanzsenatorinnen und
   -senatoren;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2

   Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhe-

   bungseinheiten oder der für das Haushalts-,

   Kassen- und Rechnungswesen zuständigen

   Stellen;

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhe-
   bungseinheiten;
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3
   bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten
   oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kas-
   sen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen
   oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt
   werden können, die Träger dieser Erhebungs-
   einheiten.“

11. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12
              Durchführung der Erhebungen

      (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Aus-

   nahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3,

   und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden

   bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-

   tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

   1. beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte
      nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

   2. bei der Bundesagentur für Arbeit und den
      Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre
      Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes
      stehen,
   3. bei rechtlich unselbständigen Fonds und Ein-
      richtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3
      Satz 2,
   4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher
      Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter
      Aufsicht des Bundes stehen,

   5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die

      mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des

      Bundes nach den Definitionen im Anhang A der

      Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils

      geltenden Fassung stehen.

      (2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der
   Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei
   den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
   tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

   1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-
      halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
   2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick
      auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Num-
      mer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,

   3. bei rechtlich unselbständigen, kameral und
      doppisch buchenden Erhebungseinheiten der
      Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

   4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
      bungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-
      form nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-
      sicht der Länder stehen,
   5. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
      bungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar

      oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder

      nach den Definitionen im Anhang A der Verord-

      nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden

      Fassung stehen.

     (3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei
   den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung
   und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Ab-
   satz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3
   Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und
   Entwicklung und den Instituten an Hochschulen
   der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
   und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen
   Bundesamt erhoben und aufbereitet.
     (4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2
   werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
BGBl. 2021, Seite 1408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1408
  vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-
  reitet:
  1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-
     halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
  2. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
     lung und Instituten an Hochschulen der Länder
     nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.
     (5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4
  werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
  vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-
  reitet:
  1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-
     halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

  2. bei rechtlich unselbständigen, kameral und
     doppisch buchenden Erhebungseinheiten der
     Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

  3. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-

     bungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-

     form nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-

     sicht der Länder stehen,

  4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-
     bungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2
     Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter
     Kontrolle der Länder nach den Definitionen im
     Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in
     der jeweils geltenden Fassung stehen,
  5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
     lung und Instituten an Hochschulen der Länder
     nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach
     Absatz 4.
     (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden
  bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
  tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

  1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3

     Satz 1 Nummer 1,

  2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-

     fern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
  3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-
     mer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch
     Bundesrecht geregelt ist,

  4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-
     mer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die
     unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar
     oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,
  5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-
     lung und Instituten an Hochschulen nach § 2
     Absatz 4.
     (7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen
  für Forschung und Entwicklung und Instituten an
  Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen
  Bundesamt erhoben und aufbereitet.

     (8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden
  bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-
  tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
  1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3
     Satz 1 Nummer 1,

  2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-
     fern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
  3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-
     mer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die

      unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar
      oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile ge-
      hört.
     (9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3
   werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
   vom Bundesministerium der Finanzen erhoben
   und aufbereitet:
   1. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-
      mer 1,
   2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-
      mer 2.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse
      auf der Ebene der Hochschulen und Berufs-
      akademien dürfen von den statistischen

      Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale

      Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Er-

      hebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und

      Investitionsausgaben der Hochschulen und Be-
      rufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
      Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, so-
      weit sie nicht von den Hochschulen oder Be-
      rufsakademien selbst bewirtschaftet werden,
      sowie die Namen der Hochschulen oder Berufs-
      akademien mit den Erhebungsmerkmalen nach
      § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschul-
      statistikgesetzes zusammengeführt werden.“
   b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
      satz 7“ die Wörter „oder § 6 Absatz 5“ einge-
      fügt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-

      satz 1 Satz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 2

      Absatz 7“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) An das Statistische Amt der Euro-
      päischen Union dürfen vom Statistischen Bun-
      desamt statistische Informationen nach Artikel 8
      Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des
      Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung
      des dem Vertrag zur Gründung der Euro-
      päischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls
      über das Verfahren bei einem übermäßigen
      Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zu-
      letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014
      (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert wor-
      den ist, in der jeweils geltenden Fassung, für
      den dort genannten Zweck übermittelt werden,
      auch soweit diese Informationen nach § 16 Ab-
      satz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes ge-
      heim zu halten sind. Der Geheimhaltung unter-
      liegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt
      der Europäischen Union nicht an andere Stellen
      übermittelt oder veröffentlicht werden.“
14. § 15 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15

                     Veröffentlichung
     (1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2
   Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind,
BGBl. 2021, Seite 1409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1409
dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit ver-
öffentlicht werden:
1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu-
   sammenführungen von Angaben nach § 13 Ab-
   satz 2 beruhen,

2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,
3. Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in
   der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat,
   und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit

   ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,

4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhe-
   bungseinheit aus der Datenbank Berichtskreis-
   management,
5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,

6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.

  (2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Num-
mer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifi-
kation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

    zur Aufstellung der statistischen Systematik der
    Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
    rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
    sowie einiger Verordnungen der EG über be-
    stimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
    30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
    (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
    geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
    sung, veröffentlicht werden.“

15. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:

                           „§ 17

                   Übergangsregelung
       Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2
    Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
    § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erst-

    mals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 3. Juni 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l
a M e r k e l
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                         Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1401. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4a64803211f789e4….